Wann findet eine Fusionskontrolle im deutschen Kartellrecht statt?


Ein Unternehmen, das einen bestimmten Markt beherrscht, hat in diesem Bereich eine besonders mächtige Stellung. Deswegen sieht das Kartellrecht eine besondere Kontrolle für Unternehmenszusammenschlüsse vor, wenn hierdurch eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde.

Eine Fusionskontrolle, also eine Überprüfung eines geplanten Zusammenschlusses findet allerdings nur statt, wenn wegen der Größe der beteiligten Unternehmen tatsächlich die Gefahr einer marktbeherrschenden Stellung besteht. Deshalb müssen die fusionierenden Unternehmen gemeinsam weltweite Umsätze von mehr als 500 Millionen Euro erreichen. Außerdem muss auch der deutsche Markt effektiv betroffen sein. Das ist der Fall, wenn mindestens eines der Unternehmen mehr als 25 Millionen Euro pro Jahr in Deutschland umsetzt und das anderes, beziehungsweise eines der anderen Unternehmen es auf mehr als 5 Millionen Euro Jahresumsätze in Deutschland bringt.

Eine Fusionskontrolle findet nicht statt, wenn eines der fusionierenden Unternehmen weltweit weniger als 10 Millionen Euro jährlich umsetzt, oder wenn die Fusion einen Markt betrifft, der seit mindestens fünf Jahren besteht und auf dem im letzten Jahr Umsätze höchstens 15 Millionen Euro erzielt wurden. Eine Fusionskontrolle nach deutschem Recht findet außerdem dann nicht statt, wenn eine Fusionskontrolle nach dem Recht der Europäischen Union durchgeführt wird. Dafür muss allerdings unter anderem ein Gesamtumsatz von mindestens 2,5 Milliarden Euro pro Jahr erwirtschaftet werden.

Wird eine Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt vorgenommen, dann ist der geplante Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die fusionierenden Unternehmen sonst eine marktbeherrschende Stellung erlangen oder verstärken würden. Das Gesetz geht davon aus, dass ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel erreicht. Bei bis zu drei Unternehmen wird es bei einem gemeinsamen Marktanteil von 50 Prozent vermutet, bei bis zu fünf Unternehmen sind es zwei Drittel gemeinsamer Marktanteil.

Wann eine Fusion vorliegt, ist gesetzlich genau geregelt. Dies ist einerseits der Fall, wenn ein Unternehmen das gesamte Vermögen, oder zumindest in wesentlichen Teilen, eines anderen Unternehmens erwirbt. Eine andere Möglichkeit ist der Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen. Dies kann sowohl mittelbar als auch unmittelbar erfolgen. Der Kontrollerwerb erfolgt zum Beispiel durch den Erwerb von Eigentums- oder Nutzungsrechten oder auch durch den Abschluss von Verträgen. Letztere können insbesondere vorsehen, dass dem einen Unternehmen Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Organe des anderen Unternehmens, also etwa dessen Vorstand oder Aufsichtsrat gestattet wird. Die dritte Möglichkeit einer Fusion ist der Erwerb von Anteilen eines anderen Unternehmens. So liegt eine Fusion vor, wenn ein Unternehmen mindestens 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens innehat.

Ein Zusammenschluss muss, bevor er vollzogen wird, beim Bundeskartellamt angemeldet werden, wenn die oben genannten Grenzwerte erreicht werden. Dabei müssen die beteiligten Unternehmen und die Art des Zusammenschlusses angegeben werden, also ob etwa das Vermögen, Kontrollrechte oder Anteile erworben werden. Außerdem müssen alle beteiligten Unternehmen ihre Umsätze und Marktanteile für das Bundeskartellamt offenlegen.

Wird ein Zusammenschluss beim Bundeskartellamt angemeldet, dann muss das Bundeskartellamt binnen eines Monats mitteilen, dass es den Zusammenschluss überprüft. Andernfalls darf es ihn nicht mehr untersagen. Innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen und inhaltlich richtigen Anmeldung des Zusammenschlusses muss das Bundeskartellamt dann entscheiden, ob es ihn genehmigt oder untersagt. Entscheidet das Bundeskartellamt nicht innerhalb der vier Monate, dann gilt der Zusammenschluss als genehmigt.

Stellt das Bundeskartellamt fest, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder zumindest gefestigt wird, dann hat es den Zusammenschluss grundsätzlich zu untersagen. Eine Ausnahme kommt nur in Frage, wenn die beteiligten Unternehmen nachweisen können, dass durch ihren Zusammenschluss die Wettbewerbsbedingungen auch verbessert werden und dass dadurch die Nachteile der Marktbeherrschung in den Hintergrund gerückt werden.

Die Erlaubnis eines Zusammenschlusses kann von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden. Eine Bedingung kann beispielsweise vorsehen, dass ein Unternehmen nur einen Teil eines anderen Unternehmens übernehmen darf, einen anderen Teil aber weiterveräußern muss, um zu verhindern dass es nach dem Zusammenschluss auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehätte. Beruht die Freigabe für einen Zusammenschluss auf einer arglistigen Täuschung oder verstößt ein Unternehmen gegen seine Auflagen, dann kann die Erlaubnis durch das Bundeskartellamt widerrufen werden.

Vor der Erlaubnis eines Zusammenschluss durch das Bundeskartellamt darf dieser nicht vollzogen werden. Alle darauf gerichteten Rechtsgeschäfte sind nichtig. Ein vorzeitiger Zusammenschluss kann ausnahmsweise genehmigt werden, um schweren Schaden von den Beteiligten oder Außenstehenden abzuwenden. Ist ein Zusammenschluss bereits vollzogen, der hätte untersagt werden müssen, dann kann das Bundeskartellamt diesen Zusammenschluss wieder auftrennen, wenn nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie den Zusammenschluss im Nachhinein wegen eines besonderen öffentlichen Interesses doch noch erlaubt. Dieser Vorgang wird als Entflechtung bezeichnet. Dazu kann das Bundeskartellamt insbesondere bestimmte Stimmrechte in einem Unternehmen einschränken oder sogar unterdrücken oder es kann einen Treuhänder berufen, der die Entflechtung herbeiführt.

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