Der Begriff des Marktes im Kartellrecht


Nach dem Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen verboten, die mit dem Markt unvereinbar sind. Auch die Ausnutzung einer den Markt beherrschenden Stellung ist verboten. Der Begriff des Marktes ist für das gesamte Kartellrecht grundlegend. Dennoch wird er im Gesetz nirgendwo definiert.

Zunächst gibt es nicht einen einzelnen Markt sondern viele verschiedene. Sie lassen sich unterteilen nach sachlichen, räumlichen und zeitlichen Komponenten.

Auf der sachlichen Ebene gibt es verschiedene Märkte für verschiedene Produkte. Einen gemeinsamen Markt gibt es nur für ähnliche Produkte. Ähnliche Produkte müssen den gleichen Bedarf befriedigen und somit tatsächlich austauschbar sein. Es besteht somit beispielsweise kein gemeinsamer Markt für Kraftfahrzeuge und Einbauküchen, weil insoweit kein gemeinsamer Bedarf besteht. Aber auch innerhalb der Kraftfahrzeuge besteht nicht nur ein einzelner sachlicher Markt. Jemand der einen gebrauchten Kleinwagen kaufen will, wird sich nicht für einen neuen Sportwagen entscheiden. Es besteht also keine tatsächliche Austauschbarkeit und somit kein gemeinsamer Markt. Es bestehen Märkte für gebrauchte und für neue Fahrzeuge, und darin wiederum für Kleinwagen, Mittelklassewagen, Kombis, Geländewagen, Sportwagen, Limousinen und viele weitere.

Märkte sind auch räumlich aufgeteilt. So ist beispielsweise der Markt für Taxiunternehmen in der Regel auf einen Ort oder eine Gegend beschränkt, während der Markt für Personenflugzeuge weltweit ist. Oft lassen sich die Grenzen jedoch nicht klar ziehen. Während etwa ein Gebrauchtwagenmarkt früher nur eine begrenzte Region umfasste, hat er sich heute im Zuge von Gebrauchtwagenbörsen im Internet deutlich erweitert. Oftmals sind Märkte auch nicht oder nicht mehr an staatliche Grenzen gebunden, was ein europäisches Kartellrecht erforderlich machte. Relevant für die Entscheidung, ob es sich noch um einen räumlichen Markt handelt, können beispielsweise Transportkosten sein. Wenn jemand Äpfel in Japan und jemand anderes in Deutschland anbietet, dann ist dies nicht der räumlich gleiche Markt, weil ein Kunde aus Deutschland wegen des Transportaufwandes kaum die Äpfel in Japan kaufen würde. Anders würde es sich aber zum Beispiel bei einem teuren Kraftfahrzeug verhalten, da die Transportkosten in einem ganz anderen Verhältnis zum Wert der Ware stehen und ein Kunde möglicherweise sein Fahrzeug im Ausland bestellen würde.

Zuletzt können Märkte auch eine zeitliche Relevanz haben. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmefälle. Der Markt für die Verwertungsrechte an einem Film hat beispielsweise für Kinos eine andere zeitliche Relevanz als für DVDs oder Videos. Es handelt sich also nicht um den gleichen Markt.

Wenn das Kartellrecht also vom Verbot einer Ausnutzung einer den Markt beherrschenden Stellung oder von Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen verboten, die mit dem Markt unvereinbar sind, spricht, dann meint es damit jeweils einen gleichen Markt. Ein Hersteller von Einbauküchen kann also nicht geltend machen, durch eine Vereinbarung zweier Kraftfahrzeughersteller vom Markt ausgeschlossen zu sein, weil kein gemeinsamer Markt besteht.

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