Verbotene Vereinbarungen nach dem europäischen Kartellrecht


Nach dem europäischen Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen verboten, die mit dem gemeinesamen Markt unvereinbar sind. Das ist dann der Fall, wenn sie grundsätzlich dazu fähig sind, den Handel und den Wettbewerb zwischen Unternehmen aus dem Bereich der Europäischen Union zu beschränken oder sogar zu verhindern.

Derartige Vereinbarungen liegen insbesondere vor bei Absprachen über Preise, zu denen bestimmte Waren bei Dritten Unternehmen ein- oder weiterverkauft werden sollen oder in der künstlichen Beschränkung der Herstellung oder des Verkaufs von Waren. Auch Absprachen darüber, dass bestimmte Märkte räumlich aufgeteilt werden, so dass jedem sozusagen sein eigenes „Revier“ zusteht, sind verboten. Weiterhin verboten sind Absprachen darüber, dass unterschiedlichen Handelspartnern unterschiedliche Preise für gleichartige Waren gezahlt werden sollen, wenn dadurch einzelne von ihnen benachteiligt werden. Ferner unzulässig ist es, wenn außenstehende Handelspartner gezwungen werden sollen, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Vertragsschluss stehen.

Verträge oder Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind automatisch nichtig. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass eine Gesellschaft, deren Zweck einen Verstoß gegen das Kartellverbot darstellt, rechtlich nicht entstehen kann. Mögliche Haftungsausschlüsse bei Kapitalgesellschaften kommen dann deren Gesellschaftern nicht zu Gute.

Dieses Verbot bezieht sich jedoch, wie bereits gesagt, nur auf Vereinbarungen. Es muss im Einzelfall also immer geprüft werden, ob eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen vorliegt. Wenn ein Hersteller sich weigert, bestimmten Händlern seine Ware zu veräußern, um sein hohes Preisniveau zu stützen, dann beruht dies auch auf den Vertragsbeziehungen, die er mit den Händlern unterhält, die er beliefert.

Das europäische Kartellrecht sieht jedoch auch Ausnahmen von diesem Verbot vor. Dies ist dort der Fall, wo man davon ausgeht, dass eine Beschränkung letztendlich im Interesse der Allgemeinheit geschieht. Von daher sind Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen dann erlaubt, wenn sie zu einer Verbesserung in der Erzeugung oder Verteilung der Waren beitragen oder Förderung des Fortschritts im technischen oder wirtschaftlichen Bereich dienen. Da dies jedoch in den allermeisten Fällen so ist, kommt es entscheidend darauf an, dass die Verbraucher in angemessener Weise an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden. Ausnahmen sind jedoch nur möglich, soweit sie zum Erreichen des angestrebten Zweckes erforderlich sind und sie den Wettbewerb nicht in wesentlichen Teilen ausschalten.

Solche Ausnahmen müssen gesetzlich bestimmt werden. Dies erfolgt im Regelfall durch sogenannte Gruppenfreistellungsverordnungen. Eine Gruppenfreistellungsverordnung beschreibt zunächst genau, welche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen in welchen Bereichen erfasst werden sollen. Es werden dann die Voraussetzungen normiert, unter denen eine Ausnahme vom Verbot gemacht werden soll. Dies wird im Regelfall auch von der Größe der beteiligten Unternehmen abhängig gemacht. Erreichen die beteiligten Unternehmen dann einen gemeinsamen Marktanteil, der die vorgesehene Höchstgrenze überschreitet, werden sie nicht von der Ausnahme erfasst. Außerdem gibt es eine sogenannte schwarze Liste für Wettbewerbsbeschränkungen, die in keinem Fall vom Verbot ausgeschlossen werden sollen. Zuletzt behält sich die Europäische Kommission noch vor, einzelnen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Freistellung wieder zu entziehen.

Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die von einer Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, sind automatisch von Gesetzwegen erlaubt und bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Fällt eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung, ist sie nicht automatisch verboten. Vielmehr können sie erlaubt sein, wenn sie, wie bereits erwähnt, zu einer Verbesserung in der Erzeugung oder Verteilung der Waren beitragen oder Förderung des Fortschritts im technischen oder wirtschaftlichen Bereich dienen und die Verbraucher angemessen am Gewinn beteiligen.

Bedeutende Gruppenfreistellungsverordnungen gibt es beispielsweise auf dem Gebiet der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und dem Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen, der Vergabe von Lizenzen für bestimmte Technologien, oder bei der Zusammenarbeit von Versicherungsunternehmen oder innerhalb von Unternehmensvereinigungen.

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