Die Befugnisse der Kartellbehörden


Nach dem deutschen Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen verboten, die dem Zweck dienen, den Wettbewerb zu behindern oder sogar auszuschließen. Handeln Unternehmen diesem Verbot zuwider, kann die zuständige Kartellbehörde die betroffenen Unternehmen dazu verpflichten, die entsprechenden Maßnahmen zu unterlassen.

Sobald Anlass zur Vermutung besteht, dass der Wettbewerb in einem bestimmten Markt künstlich eingeschränkt wird, können sowohl das Bundeskartellamt als auch die obersten Landesbehörden eigenständig Untersuchungen dahingehend durchführen, ob ein oder mehrere Unternehmen gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Wenn die Gefahr eines ernsten und nicht wieder gutmachbaren Schadens besteht, dürfen die Kartellbehörden außerdem einstweilige Anordnungen treffen. Die Kartellbehörden können ferner, bei einem bestätigten Verstoß, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für einzelne Unternehmen entziehen.

Im Falle eines Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften, kann bei einem Unternehmen der entstandene wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Dafür ist es irrelevant, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig verübt wurde. Zur Abschöpfung wird in einem ersten Schritt festgestellt, in welcher Höhe dem verstoßenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Abschöpfung an. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann nämlich geschmälert oder sogar komplett aufgezehrt werden, wenn ein Unternehmen Schadenersatz an andere Wettbewerber wegen des Verstoßes zahlen muss. Die Abschöpfung hat keinen strafenden Charakter, sie soll lediglich verhinder, dass es sich lohnt, sich kartellrechtswidrig zu verhalten. Deshalb wird das verstoßende Unternehmen in einem zweiten Schritt dazu verurteilt, einen, dem entstandenen wirtschaftlichen Vorteil entsprechenden Geldbetrag an den Staat zu zahlen. Diese Befugnisse können auch von selbstständigen Interessensverbänden wahrgenommen werden, wenn sie im Interesse der geschädigten Wettbewerber tätig werden. Auch sie können eine Zahlung aber nur an den Staat verlangen.

Die Kartellbehörden sind auch berechtigt, Bußgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die sich kartellrechtswidrig verhalten. Mittlerweile dürfen die deutschen Kartellbehörden neben Verstößen gegen das deutsche Kartellrecht auch Verstöße gegen das europäische Kartellrecht in Deutschland ahnden. Derartige Kartellrechtsverstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1 Millionen Euro sanktioniert werden. Es steht sogar die Möglichkeit offen, noch höhere Bußgelder zu verhängen, nämlich in Höhe von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens. Dies kann gerade bei Großunternehmen eine deutlich höhere Summe darstellen. Entscheidend für die tatsächliche Höhe des Bußgeldes sind die Schwere und die Dauer eines Verstoßes.

Die deutschen Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt, das Bundeswirtschaftsministerium und die jeweils zuständigen oberen Landesbehörden der einzelnen Bundesländer. Ein Verfahren vor einer Kartellbehörde wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag hin eingeleitet. Fürchtet der Antragsteller, dass ihm wirtschaftlicher Druck wegen seiner Antragstellung droht, kann er im Verfahren anonym bleiben.

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