Bedeutung von Steuerbefreiungen


Mit der neuen Abgeltungssteuer gibt es natürlich auch einige Ausnahmen und Befreiungen für bestimmte Kapitalerträge. Es gibt zunächst den Sparerpauschbetrag, der von jedem für alle Kapitalerträge in Anspruch genommen werden kann. Dieser beträgt 801 Euro, beziehungsweise bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Ehegatten 1.602 Euro pro Jahr. Diese Einkünfte darf eine Person haben, ohne sie versteuern zu müssen. Bei allen Kapitalerträgen wird nach einer Gesamtschau also nur alles oberhalb von 801 Euro mit 25 % besteuert. Den Sparerpauschbetrag muss man jedoch gesondert bei dem Kreditinstitut, bei dem die Erträge generiert werden, beantragen. Dies erfolgt im Wege eines sogenannten Freistellungsauftrages. Der Name kommt daher, weil man der Bank den Auftrag erteilt, nur Kapitalerträge oberhalb des Pauschbetrages zu versteuern, sie also in Höhe von 801 Euro freistellt.

Weiterhin gibt es Vergünstigungen für private Altersvorsorgemaßnahmen wie die sogenannten Riester – oder Rürup- Renten. Bei ihnen gibt es eine Ansparphase, in der Kapital eingezahlt wird, und eine Leistungsphase, in der an den Empfänger eine Rente ausgezahlt wird. Diese Altersvorsorgen generieren ihr Kapital für die Auszahlung aus einem Anteil an eingezahlten Beiträgen und aus Kapitalerträgen. Die in der Anparphase anfallenden Kapitalerträge sind von der Abgeltungssteuer befreit. Hier liegt ein großer Vorteil dieser Anlageform, da auch Änderungen in den Fondsanteilen der Altersvorsorge von der Abgeltungssteuer befreit sind. Die Anlage muss jedoch der Altersvorsorge allein dienen, weshalb eine Auszahlung der Beträge im Rentenalter vorgesehen sein muss. Die Grenze ist hier bei einem Lebensalter von 60 Jahren zu ziehen.

Auch sonstige private Renten- und Lebensversicherungen sind von der Abgeltungssteuer befreit, sofern sie vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestehen.

Weiterhin gibt es eine steuerliche Entlastung für Personen mit einem Einkommenssteuersatz von unter 25 %, also unter dem Satz der Abgeltungssteuer. Hier können Kapitalerträge in der Steuererklärung mit angegeben werden, sodass die bereits durch das Kreditinstitut gezahlte Abgeltungssteuer zurückgewährt werden kann. Das hat zu Folge, dass die Besteuerung von Kapitalerträgen auf den Satz des sonstigen Steuersatzes abgesenkt wird. Die Kapitalerträge sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht höher besteuert werden als das sonstige Einkommen. Der Nachweis über die gezahlte Abgeltungssteuer erfolgt durch eine Bescheinigung der entsprechenden Bank.

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