Regelungen über Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft


Die Einkünfte, welche mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzielt werden, sind wie die eines Gewerbebetriebes zu versteuern. Es gibt jedoch im Unterschied hierzu andere Maßstäbe für die Ermittlung des Gewinns, was am Ende eine doch andere Besteuerung zulässt. So werden verschiedene Betriebsmittel in einem landwirtschaftlichen Betrieb anders zu bewerten sein.

In einem solchen Betrieb gibt es primäre und sekundäre Einkünfte. Die primären Einkünfte werden durch die unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit erzielt, wohingegen die sekundären Einkünfte Nebenbetrieben zuzurechnen sind. Erstere sind vor allem der Verkauf von Getreide und Vieh, zweitere sind beispielweise Einkünfte von Brennereien, Molkereien, Sägewerke und Mühlen, die an den Betrieb angegliedert sind.

Zu beachten ist hier, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, worunter auch kleine Reiterhöfe fallen, als Liebhaberei zu betrachten sein können. Dies ist dann der Fall, wenn die Tiere nicht mit der Absicht gehalten werden, eine langfristige Einkommensquelle zu schaffen. Werden hierdurch Verluste erwirtschaftet, können diese steuerlich nicht geltend gemacht werden. Auch die Erlöse aus dem Verkauf eines Hofes, nachdem der Betrieb eingestellt worden ist, fallen im Übrigen unter diese Rubrik des Steuerrechts.

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