Einkommenssteuer: Was sind Werbungskosten?


Als Werbungskosten, oftmals mit WK abgekürzt, werden Aufwendungen oder Ausgaben bezeichnet, die dem Erwerb oder der Sicherung und Erhaltung von finanziellen Einnahmen dienen. Insbesondere im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also als normal Angestellter fallen eine Vielzahl von Werbungskosten an. Werbungskosten sind in diesem Falle alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst worden sind. Diese Kosten sind bei der steuerrechtlichen Ermittlung und Errechnung der Überschusseinkünfte bei der Berechnung der Einkommenssteuer von den Einnahmen abzuziehen. Diese Abzüge sind sehr sinnvoll, da nur das verfügbare Nettoeinkommen und nicht die Bruttoeinnahmen der Besteuerung unterworfen werden dürfen. Zur Vereinfachung der Steuererhebung sieht das geltende Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge vor, die auch dann abgezogen werden, wenn keine oder nur sehr geringe Werbungskosten angefallen sind. Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlich getätigten Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschalbetrag zum Einsatz. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beträgt der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag 920 € pro Jahr.

Werbungskosten können bei mehreren Einkunftsarten entstehen und entsprechend berücksichtigt werden, beispielsweise bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es gibt bei den Werbungskosten immer wieder Abgrenzungsprobleme. Sind Aufwendungen nämlich nur zu einem Teil beruflich veranlasst, so ist auch nur dieser Teil als Werbungskosten anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass sich die beruflichen Aufwendungen leicht und einwandfrei von den privat veranlassten trennen lassen. Wird beispielsweise ein Telefon sowohl für berufliche als auch für private Telefonate genutzt, entsteht Klärungsbedarf. Durch einen Einzelverbindungsnachweis jedoch lassen sich leicht und einwandfrei die beruflich veranlassten Telefonate glaubhaft machen. Die Kosten dafür sind in der Folge als Werbungskosten anzuerkennen.

Lassen sich Aufwendungen aber nicht leicht und eindeutig nach ihrer beruflichen und privaten Veranlassung trennen, so kann meist überhaupt nichts davon als Werbungskosten anerkannt werden. Wenn also eine Bank von ihren Auszubildenden verlangt, dass sie gut und korrekt gekleidet sind und sich der Auszubildende daraufhin zwei komplette neue Anzüge mit passenden Hemden und Krawatten kauft, kann hier nicht abgesprochen werden, dass eine private Nutzung der Kleidung zumindest möglich ist und sich keine leichten und eindeutigen Aufteilungskriterien finden lassen. Somit sind die gesamten Aufwendungen überhaupt nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Noch eine Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber Aufwendungen steuerfrei erstattet, so sind diese bei den entsprechenden Werbungskosten abzuziehen. Ein Arbeiter am Flughafen beispielsweise kann Aufwendungen für Fahrten zum Flughafen, seinem Arbeitsplatz von monatlich 110 € geltend machen, erhält jedoch vom Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von 60 €, so sind nur die verbleibenden 50 € monatlich abzugsfähig und anrechenbar.

Werbungskosten können auch aus vielen verschiedenen anfallenden Kosten entstehen, die gängigsten sind:

• Kosten der doppelten Haushaltsführung
• Bewerbungskosten
• Kosten für typische Arbeits- und Dienstbekleidung
• Kosten für Arbeitszimmer
• Kosten für Arbeitsmittel, wie Fachliteratur oder Werkzeug
• Beiträge für Gewerkschaften und Berufsverbänden
• Fahrtkosten
• u.U. Internetkosten
• Fortbildungskosten.

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