Unterliegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Steuerpflicht?


Wenn private Personen Gegenstände oder Rechte verkaufen, können sie damit ebenfalls Einkünfte erzielen. Diese nennt man dann Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese privaten Veräußerungsgeschäfte unterliegen nicht der Steuerpflicht.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um die Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens handelt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bestimmte Haltefristen nicht durchbrochen werden. Sollten diese unterschritten werden, liegt nach dem Gesetzgeber die Vermutung für eine gewerbliche Tätigkeit nahe, bzw. ist dann anzunehmen, dass bereits beim Erwerb des Gegenstandes ein Wille zur Weiterveräußerung vorgelegen hat. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt diese Frist 10 Jahre, bei Wertpapieren und anderen Vermögensgegenständen 1 Jahr. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so müssen die Einkünfte wie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuert werden.

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