Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung


Erträge, die der wirtschaftlichen Nutzung privaten Eigentums entspringen, können als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig sein. Der steuerrechtliche Begriff deckt sich hier jedoch nicht mit dem normalen bürgerlichrechtlichen Begriff des BGB. Er umfasst einerseits mehr, andererseits aber auch weniger Gegenstände. So wird steuerlich auch die zeitliche Überlassung von Urheberrechten berücksichtigt, dafür aber keine sonstigen beweglichen Sachen. Maßgeblich für die Besteuerung ist danach die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, von Praxiseinrichtungen und sonstigen Sachinbegriffen, von Urheberrechten und die Veräußerung von Miet- und Pachtforderungen.

Wie schon gesagt, ist nur die Nuzung pivater Eigentumsrechte als entsprechendes Einkommen anzubringen. Mieteinahmen eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers, die aus der Vermietung eines betrieblichen Grundstückes erzielt werden, fallen nicht unter diese Regelung, sondern sind als Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit anzugeben.

Bedeutung erlangt eine Veranlagung als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung vor allem dadurch, dass wieder gesonderte Werbungskosten abzugsfähig sind, wie beispielsweise Modernisierungskosten und sonstige Aufwendungen für das Objekt. Auch hier kann jedoch die Grenze zur Liebhaberei schwierig sein, sodass entsprechende Verluste aus der Vermietung nicht abzugsfähig wären.

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