Behandlung von Lebensversicherungen im Erbrecht


Eine Lebensversicherung ist eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsgesellschaft, mit der sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, monatlich einen gewissen Beitrag zu zahlen. Die Versicherung verpflichtet sich im Gegenzug, nach einer gewissen Vertragsdauer oder nach Erreichen einer gewissen Altersgrenze oder aber, wenn der Versicherte stirbt, eine bestimmte vertraglich vereinbarte Versicherungssumme auszuzahlen.

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb fällt in diesem Falle nicht in den Nachlass, was wiederum zur Folge hat, dass der Begünstigte auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung frei über die Versicherungsleistung verfügen kann.

Hat der Versicherungsnehmer jedoch keinen Bezugsberechtigten angegeben, dann gehört die Lebensversicherungssumme im Todesfall des Versicherten mit zur Erbmasse dazu. Sie ist dann ein normaler Teil des Nachlasses. Sämtliche Erben teilen den Auszahlungsbetrag entsprechend den erblichen Vorschriften unter sich auf. In diesem Fall wird der Auszahlungsbetrag auch der normalen Erbschaftssteuerpflicht zugerechnet.

Hat ein Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung einen Bekannten eingesetzt ohne diesen davon zu unterrichten, sind die Erben berechtigt, das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu widerrufen. In diesem Fall ist der Begünstigte, also der Bekannte verpflichtet, den Anspruch aus der Lebensversicherung an die Erben abzutreten. Hätte der Erblasser aber seinen Bekannten von der Einsetzung seiner Bezugsberechtigung informiert, wäre ein Widerruf durch die Erben nicht mehr möglich gewesen. Dieses Urteil des OLG Hamm aus dem Jahre 2004 macht deutlich, wie wichtig auch Kommunikation und Transparenz noch zu Lebzeiten im Erbrecht die Rechtsfolgen bestimmen können.

Auch wenn es immer wieder Probleme im Erbrecht mit Lebensversicherungen gibt, sind diese eine gute Möglichkeit Familienmitglieder für den unerwarteten und unerwünschten Todesfall zumindest finanziell abzusichern. Nebeneffekt einer Lebensversicherung ist, dass wenn keiner stirbt, zu einem bestimmten Zeitpunkt der Betrag ausgezahlt wird, was einen erheblichen Anteil zur Altersvorsorge zusteuern kann. Eine Lebensversicherung eignet sich ferner zum Verkauf bei akuter Geldknappheit sowie zur Belastung im Rahmen der Kreditsicherung.

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