Besonderheiten bei der Beendigung des Lebensversicherungsvertrages


Für die Beendigung von Lebensversicherungsverträgen gelten grundsätzlich die allgemeinen Ausführungen zu der Beendigung von Versicherungsverträgen. Deshalb soll hier nur auf die Besonderheiten eingegangen werden, die sich für Lebensversicherungsverträge ergeben.

Hinsichtlich des Widerrrufsrechts bestimmt eine gesetzliche Sonderregelung, dass Lebensversicherungsverträge innerhalb von 30 Tagen widerrufen werden können. Die generelle Regelung für Versicherungsverträge, bei der die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt, wird für die Lebensversicherungen verlängert, da Lebensversicherungsverträge in einem erhöhten Grad Komplexität aufweisen. Der Versicherungsnehmer soll durch die längere Frist mehr Zeit haben, den Versicherungsvertrag sorgfältig zu prüfen. Die Frist kann nicht durch eine Individualabrede verkürzt werden. Sie beginnt mit der Zusendung der vollständigen Versicherungsunterlagen inklusive des Versicherungsscheines. Neben dem bei allen Versicherungsverträgen bestehenden Recht des Versicherers, die Versicherungsprämien, die auf den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Zugang des Widerrufes entfallen, zu fordern, besteht hier ein Recht des Versicherungsnehmer. Er hat einen Anspruch auf den Rückkaufwert einschließlich der Überschussanteile seiner Lebensversicherung, wenn er den Vertragsschluss widerruft. Würde es diese Regelung nicht geben, würde das bedeuten, dass der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf den Rückkaufwert hätte, der ihm jedoch im Falle einer Kündigung zustehen würde. Wurde der Versicherungsnehmer nicht oder fehlerhaft über den Widerruf durch den Versicherer belehrt und hat er noch keine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen, steht ihm ein Wahlrecht zu. Er kann entweder den Rückkaufwert und die Überschussanteile fordern oder die auf das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück fordern; danach gerichtet, was für ihn vorteilhafter ist.

Bei Lebensversicherungsverträgen besteht ein besonderes Kündigungsrecht, dass nicht einzelvertraglich zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausgeschlossen werden kann. Auch diese Sonderregelung liegt in den Besonderheiten des Lebensversicherungsvertrages begründet. Lebensversicherungsverträge werden mit extrem langen Laufzeiten abgeschlossen. Die Beweggründe zum Abschluss des Vertrages können sich über die lange Vertragslaufzeit hinweg also durchaus ändern. Zum Beispiel kann eine zwischenmenschliche Beziehung oder die eigene Leistungsfähigkeit den Versicherungsnehmer zum Abschluss des Vertrages bewogen haben. Beides kann sich jedoch über die zeit hinweg wandeln. Das Kündigungsrecht reicht sogar so weit, dass der Versicherungsnehmer bei laufender Prämienzahlung das Versicherungsverhältnis jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann. Dieses Art des Kündigungsrechtes wird auch uneingeschränktes Kündigungsrecht genannt. Wurde eine Einmalprämie für die gesamte Vertragslaufzeit geleistet, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung kündigen, sofern es sich um eine Versicherung handelt, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls sicher ist, wie bei einer kombinierten Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall. Handelt es sich hingegen um eine reine Risikoversicherung mit Einmalprämie, sieht das Gesetz kein Kündigungsrecht vor. Ein solches kann allerdings in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart werden. Ausgeschlossen sind Kündigungsrechte bei für die Altersvorsorge vorgesehenen Lebensversicherungen, wenn im Versicherungsvertrag eine Verwertung des Vertrages vor dem Ruhestand ausgeschlossen wurde. Rentenversicherungen können nicht mehr gekündigt werden, wenn die Rente bereits ausgezahlt wird, da mit Beginn der Rentenzahlung der Versicherungsfall eingetreten ist.

Das Gesetz regelt für die Kündigungserklärung keine spezielle Form. Sie ist somit formfrei, also auch mündlich möglich. Allerdings enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen häufig ein Schriftformerfordernis. Aus der Erklärung muss eindeutig hervor gehen, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag für die Zukunft beenden möchte. Wird eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung abgegeben und läuft diese ins Leere, kann eine Umdeutung in eine Kündigungserklärung vorgenommen werden. Die Kündigung ist nicht fristgebunden und kann mithin zum Ende einer jeden Versicherungsperiode erfolgen. Eine Versicherungsperiode ist grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres, sofern nicht für die Prämienzahlung kürzere Zeiträume vorgesehen sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedoch auch anderweitige Regelungen enthalten. Eine Jahresprämie, die lediglich in Form von monatlichen Zahlungen geleistet wird, wird hinsichtlich der Kündigungsfrist als Jahresprämie behandelt. Die Versicherungsperiode beträgt somit ein Jahr, was bedeutet, dass der Vertrag somit zum Ende des Jahres gekündigt werden kann und nicht auf Grund der monatlichen Zahlungen, zum Monatsende.

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