Vertragliche Pflichten des Versicherers bei der Lebensversicherung


Der Versicherer ist verpflichtet, im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Diese Leistung kann in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer wiederkehrenden Rente erfolgen, anhängig von der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die Art der Leistung richtet sich neben der vertraglichen Vereinbarung nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, also danach, ob die Leistung wegen Eintritts des Todesfalles erfolgt oder weil der Versicherungsnehmer ein vereinbartes Ablaufdatum erlebt. Erfolgt die Leistung auf den Todesfall handelt es sich um eine Todesfallversicherung, wohingegen die Leistung im Erlebensfalle eines vertraglich vereinbarten Zeitpunktes als Erlebensfallversicherung bezeichnet wird. Daneben steht dem Versicherungsnehmer eine Überschussbeteiligung zu, die sich aus der Beteiligung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven zusammen setzt.

Überschüsse sind die Leistungen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Form von verringerten Beiträgen oder zusätzlichen Versicherungsleistungen zukommen lässt. Überschüsse können dadurch entstehen, dass der Versicherer seine Beiträge vorsichtig kalkuliert, wenige Todesfälle eingetreten, die Versicherung ihre Versicherungen gut verwaltet oder auch guter Kapitalanlagen hat. Der Versicherer ist verpflichtet, mit erheblichen Sicherheitsreserven zu kalkulieren, um zu gewährleisten, dass er seiner Leistungsverpflichtung über die gesamte, in aller Regel bei Lebensversicherungen sehr lange, Vertragslaufzeit erfüllen kann. Das hat den Grund, dass weder die Sterblichkeit noch die Entwicklung am Kapitalmarkt für einen derart langen Zeiträume konkret bestimmt werden kann. Durch die Anlage der Prämien entstehen dem Versicherer regelmäßig Überschüsse, an denen der den Versicherungsnehmer beteiligen muss. Dahingehend besteht eine gesetzliche Regelung, die allerdings von den Parteien individualvertraglich ausgeschlossen werden kann. Die Parteien können die Überschussbeteiligung allerdings nur im Ganzen ausschließen.

Die Ermittlung des Überschusses ist grundsätzlich nach dem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. In diesem Verfahren werden gleichartige Versicherungsverträge zu Gruppen zusammengefasst. Die Beteiligung bestimmt sich dann daran, in welchem Umfang diese Gruppe zu dem Überschuss beigetragen hat. Allerdings kann der Versichere die Ermittlung auch nach einem anderen Verfahren vornehmen. Dies muss er jedoch ausdrücklich vertraglich vereinbaren. Es ist nicht zwingend, dass die Überschussbeteiligung verursachungsorientiert erfolgt, sie kann also auch verursachungsunabhängig erfolgen. Die Beteiligung an den Überschüssen kann durch eine Direktgutschrift an die Versicherer oder, was in der Praxis der weitaus häufigere Fall ist, durch die Zuführung in die Rückführung der Beitragsrückerstattung erfolgen. Die Rückführungen dürfen, mit wenigen gesetzlich normierten Ausnahmen, nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten verwendet werden.

Wann die Überschüsse auszuzahlen sind, ist gesetzlich nicht normiert. Die Versicherer können somit diesbezüglich Regelungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen schaffen. Ist keine Regelung getroffen worden, wird bei laufenden Verträgen die Beteiligung zum jeweiligen Bilanzstichtag vorgenommen. Bei Verträgen die nach weniger als einem Jahr enden, liegt es grundsätzlich im Interesse des Versicherungsnehmers, zügig an den Überschüssen beteiligt zu werden. Allerdings würde dies einen unverhältnismäßigen Aufwand für den Versicherer bedeuten, so dass auch bei diesen Verträgen eine Beteiligung zu Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen wird. Die Höhe der Beteiligung bestimmt sich ausschließlich nach der Höhe der Bewertungsreserve, die bei Beendigung des Vertrages ermittelt wird. Die Mitteilungen auf Grund der jährlichen Zuordnungen wirken sich auf die Höhe der Überschussbeteiligung nicht aus.

Bewertungsreserven entstehen durch die Differenz zwischen dem sogenannten Buchwert, der nach dem Niederstwertprinzip festgesetzt werden und dem höheren Marktwert von Kapitalanlagen. Bewertungsreserven werden erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem die Kapitalanlage verkauft wird. Je höher die Bewertungsreserven einer Versicherung sind, umso sicherer sind die Renditeversprechen. An den Bewertungsreserven ist der Versicherungsnehmer bei Beendigung des Vertrages nach gesetzlicher Regelung mit 50% zu beteiligen. Ihre Berechnung erfolgt, ebenso wie die Berechnung der Überschüsse, verursachungsorientiert. Endet das Vertragsverhältnis, werden die Bewertungsreserven ermittelt, und an den Versicherungsnehmer in Höhe von 50% ausgezahlt, wobei nicht die Bewertungsreserve selber ausgezahlt wird. Sie dient nur der Bemessung der Schlusszahlung. Bei Rentenversicherungen erfolgt die Beteiligung an den Bewertungsreserven mit dem Ende der Ansparphase und erfolgt in derselben Höhe, also 50%.

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