Vorzeitige Vertragsbeendigung: Was ist der Rückkaufswert?


Beendet der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig, hat er den Anspruch, von dem Versicherer den sogenannten Rückkaufswert der Lebensversicherung ersetzt zu bekommen. Der Rückkaufwert ist der Wert der künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung abzüglich dessen, was der Versicherer zukünftig noch für den Erhalt der Leistung aufwenden muss. Er steht im Falle der vorzeitigen Beendigung dem Versicherungsnehmer zu, wenn er mit dem Versicherer einen Lebensversicherungsvertrag geschlossen hat, bei dem der Eintritt des Versicherungsfalles und somit der Leistungspflicht gewiss ist. Das ist zum Beispiel bei einer kombinierten Lebensversicherung der Fall, die auf den Todes- und den Erlebensfall abgeschlossen wird. Erlebt der Versicherungsnehmer den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht, ist die Versicherung als Risikolebensversicherung auf den Todesfall zur Leistung verpflichtet. Erlebt der Versicherungsnehmer den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, wird ebenfalls eine Leistung, zum Beispiel in Form einer Einmalzahlung oder einer Rente, fällig. Grundsätzlich besteht nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf den Rückkaufwert bei reinen Risikoversicherungen, da bei ihnen der Eintritt der Leistungspflicht ungewiss ist. Durch eine individuelle Abrede der Parteien kann jedoch der Anspruch auf den Rückkaufwert auch für andere Verträge vereinbart werden.

Der Rückkaufswert steht dem Versicherungsnehmer in verschiedenen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht zu. Beispielsweise hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf den Rückkaufwert wenn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung, die auf den Abschluss des Versicherungsvertrages gerichtet war, widerruft. Darüber hinaus ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn der Versicherer bei einer Selbsttötung nicht zur Leistung verpflichtet ist oder der Versicherungsnehmer die Versicherung beitragsfrei stellt und die vereinbarte Mindestleistung nicht erreicht wird. Alle Ausnahmefälle sind gesetzlich normiert. Handelt es sich um eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung, ist der Anspruch auf den Rückkaufswert ausgeschlossen, da das Kündigungsrecht allein dem Versicherer zusteht. Der Arbeitnehmer ist nämlich nicht selbst Versicherungsnehmer. Er wird lediglich als bezugsberechtigte Person vom Arbeitgeber eingesetzt. Dasselbe gilt für den Fall der sogenannten Entgeltumwandlung. Die Berechnung des Rückkaufswertes erfolgt nach den anerkennten Regeln der Versicherungsmathematik. Ein Mindestrückkaufswert ist jedoch gesetzlich geregelt. Daneben besteht eine gesetzliche Regelung darüber, dass der Rückkaufswert nicht die Leistung im Todesfall übersteigt. Ist der Rückkaufswert, insbesondere nach langer Vertragslaufzeit, höher als die Leistung im Todesfall, wird nur die Leistung fällig, die im Todesfall fällig geworden wäre.

In Deutschland endet ca. jedes dritte Lebensversicherungsverhältnis mit dem Rückkauf der Versicherungsansprüche durch den Versicherer. In der Praxis erheben die Versicherer häufig einen Stornoabschlag bei Kündigung der Versicherung, um die ihnen mit der Verwaltung der Versicherung angefallenen Kosten zu decken. Diese Regelungen finden sich häufig in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, derer sich die Versicherer für ihre Versicherungsverträge bedienen. Darüber hinaus ergeben sich häufig Nachteile finanzieller Art dadurch, dass der Versicherungsnehmer langfristige Vorteile aus der Überschussbeteiligung nicht mehr erhält. Ob der Rückkauf für die Parteien wirtschaftlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Grade in der Anfangsphase der Versicherungslaufzeit ist dies häufig nicht der Fall.

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