Die Lebensversicherung als Direktversicherung in der betrieblichen Altersvorsorge


Lebensversicherungen können im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge als sogenannte Direktversicherung abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung für seinen Arbeitgeber ab. Bei einer Direktversicherung wird grundsätzlich, sofern sie für den Erlebensfall abgeschlossen wird, der Arbeitnehmer als Bezugsberechtigter eingesetzt. Bezugsberechtigt ist, wer bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistungen erhält. Erlebt der Arbeitnehmer also den vereinbarten Zeitpunkt, ist er selbst berechtigt, die Versicherungsleistung zu erhalten. Wird die Direktversicherung auf den Todesfall abgeschlossen, bestimmt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, dass der Arbeitnehmer seinerseits eine bezugsberechtigte Person bestimmen darf. Das nennt man mehrstufiges Bezugsrecht.

Maßgeblich für das Bezugsrecht ist immer das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherung und dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Was der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer hinsichtlich des Bezugsrechtes vertraglich vereinbart, zum Beispiel ob ein dem Arbeitnehmer eingeräumtes Bezugsrecht widerrufen werden kann, ist unerheblich. Es ist lediglich auf den Vertrag abzustellen, den der Arbeitgeber mit dem Versicherer geschlossen hat. Es bestehen also zwei Vertragsverhältnisse. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer bezeichnet man als Deckungsverhältnis. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nennt man Valutaverhältnis. Da immer auf das Deckungsverhältnis abzustellen ist hinsichtlich der Bezugsberechtigung, ist es wirksam, wenn der Arbeitnehmer dem Versicherer gegenüber ein Bezugsrecht widerruft, obwohl der Widerruf des Bezugsrechts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vertraglich ausgeschlossen wurde. Das Valuta- und das Deckungsverhältnis sind immer unabhängig voneinander zu betrachten. Allerdings kann ein solcher Widerruf des Arbeitgebers eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber auslösen. Bezugsrechte können auch als unwiderruflich vereinbart werden.

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers aus, ist sein Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge davon abhängig, ob ihm eine sogenannte unverfallbare Anwartschaft an den Leistungen, die ihm bis dahin zugesagt waren, zusteht. Eine unverfallbare Anwartschaft ist also ein Recht, was es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seinen Anspruch auch weiterhin ausüben zu können, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer nicht mehr besteht. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dann die Direktversicherung übertragen. Er ist gesetzlich verpflichtet das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Tut er dies doch, hat er den Arbeitgeber so zu stellen, wie er stünde, wenn der Arbeitgeber den Vertrag nicht widerrufen hätte. Hat der Arbeitnehmer keine unverfallbare Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmer alle Versicherungsleistungen für sich beanspruchen.

Wird die Direktversicherung übertragen, findet ein Wechsel der Versicherungsnehmer statt. Der Arbeitgeber wird als Versicherungsnehmer durch den Arbeitnehmer abgelöst. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht frei über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen. Er darf zum Beispiel den Anspruch in der Höhe, wie er durch die Beitragszahlungen des Arbeitgebers entstanden ist, nicht abtreten. Eine Abtretung ist die Übertragung eines Anspruchs auf eine andere Person. Er darf darüber hinaus die Versicherung auch nicht beleihen. Das Verbot der Verfügung über das durch den Arbeitgeber Geleistete hat den Hintergrund, dass die Versorgungsleistung eine Versorgungsleistung bleiben soll. Ihr Zweck soll nicht durch eine Kündigung verändert werden können, indem er Arbeitnehmer über sie verfügt und damit anderweitig als zum Zwecke seiner Versorgung nutzt. Dieses Verfügungsverbot ist gesetzlich normiert. Wird gegen das Verbot verstoßen, ist die Verfügung nichtig. Wurde zum Beispiel der Anspruch an eine andere Person entgegen dem Verfügungsverbot abgetreten, wird diese Abtretung rechtlich so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden.

Ein weiterer Ausfluss des Grundsatzes, dass der Zweck der Versorgungsleistung nicht unterlaufen werden darf ist, dass eine wirtschaftliche Verwertung als Policendarlehen ebenfalls ausscheidet. Besteht ein Bezugsrecht auf den Erlebensfall für den dann ehemaligen Arbeitnehmer, kann er dies ebenfalls nicht verändern, da es bedeuten würde, dass er nicht mehr derjenige ist, der im Erlebensfalle die Leistung erhält. Damit würde die Versicherung nicht mehr dem Zwecke seiner eigenen Versorgung dienen. Darüber hinaus sind die Ansprüche aus der Direktversicherung unpfändbar.

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