Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung?


Die Hauptleistungspflicht im Rahmen des Versicherungsvertrages ist, wie bei allen Versicherungsverträgen, die Pflicht, die Versicherungsprämie an den Versicherer zu zahlen. Die Prämien können einmalig oder in regelmäßigen Abständen wiederkehrend entrichtet werden, wie zum Beispiel bei einer monatlichen oder quartalsweisen Zahlungsvereinbarung. Eine Besonderheit hinsichtlich der Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers besteht darin, dass die Prämie, abweichend von der allgemeinen gesetzlichen Regelung für Versicherungsverträge, unverzüglich 30 Tagen nach Zusendung des Versicherungsscheines fällig wird. Von dieser gesetzlichen Regelung kann jedoch durch eine anders lautende Regelung im Vertrag abgewichen werden. Häufig regeln die Versicherer in den Verträgen, dass die Erst- oder Einmalzahlung sofort fällig wird, allerdings nicht vor Beginn des Versicherungsschutzes, der im Versicherungsschein angegeben ist.

Darüber hinaus treffen den Versicherungsnehmer sogenannte Nebenpflichten. Die wichtigste Nebenpflicht des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung ist die Anzeigepflicht des Versicherungsfalles. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicheren den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen. Selbstverständlich kann dies bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall nicht durch den Versicherten selbst geschehen. Der Tod des Versicherten muss in diesem Fall von demjenigen angezeigt werden, der bezugsberechtigt ist. Bezugsberechtigt ist die Person, die berechtigt ist, von der Versicherung die Versicherungsleistung zu fordern. Ist also bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall kein Dritter als Bezugsberechtigter eingetragen worden, muss der Tod durch den oder die Erben der Versicherung angezeigt werden. Die Anzeige ist notwendig, da der Versicherer andernfalls in aller Regel keine Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls erhält. Die Pflicht zur Anzeige ist nicht nur eine bloße Obliegenheit, also eine Verhaltensnorm, die nicht selbstständig eingeklagt werden kann, sondern eine echte Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag.

Ob an die verspätete Anzeige des Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer nachteilige Folgen geknüpft werden, bestimmt sich nach dem, was die Parteien individualvertraglich vereinbart haben. Eine gesetzliche Rechtsfolge ist nicht normiert. Meist regeln die Versicherer die Anzeigepflicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. In den gebräuchlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bleibt die verspätete Anzeige folgenlos. Der Anspruch des Versicherungsnehmers wird also nicht gekürzt oder ähnliches, wenn er den Versicherungsfall nicht unverzüglich anzeigt. Allerdings wird der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit der Anzeige des Versicherungsfalles fällig. Die Leistung kann somit nicht vor der Anzeige gefordert werden.

Die Anzeige des Versicherungsfalls muss nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Regelfall die Zusendung des Versicherungsscheines, der amtlichen Sterbeurkunde sowie ein ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache enthalten. War der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls erkrankt, muss das ärztliche Zeugnis einen Bericht über Beginn und Verlauf der Krankheit beinhalten. Hinsichtlich der Sterbeurkunde muss beachtet werden, dass aus ihr neben dem Namen auch das Alter und der Geburtsort des Versicherungsnehmers hervorgehen müssen.

Im Unterschied dazu besteht bei der Versicherung auf den Lebensfall keine Verpflichtung das Erleben der Versicherung anzuzeigen, da der Beginn der Leistungspflicht bereits vertraglich festgelegt wurde. Da der Versicherer wusste dass er ab diesem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet ist, solange er nicht vom Versterben des Versicherungsnehmer in Kenntnis gesetzt wurde, bedarf es keiner Anzeige. Selbiges gilt auch für die Rentenversicherung. Der Beginn der Rentenzeit ist ebenfalls festgelegt und bedarf keiner weiteren Anzeige.

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