Die Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Selbstbeteiligung


Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen die Leistungen zur Behandlung einer Krankheit, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung, Schwangerschaft, Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. In einem gesetzlich festgesetzten Umfang hat der Versicherte einen eigenen Anteil an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer Selbstbeteiligung zu tragen. Der Grund dafür ist, dass die Versicherten zur Eigenverantwortung mobilisiert werden sollen. Die Versicherten sollen sich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung derart bewusst sein, dass sie sie nicht wahllos, auch ohne Vorliegen eines wirklichen gesundheitlichen Grundes, in Anspruch zu nehmen.

Im Einzelnen sind zur Krankheitsverhütung Prävention, Prophylaxe sowie Vorsorgeleistungen umfasst, die von den Leistungen zu Früherkennung abzugrenzen sind. Die Krankheitsverhütung dient, wie der Name schon sagt, zur Verhütung von Krankheiten. Die Krankheiten sind also noch nicht entstanden. Die Leistungen, die zur Früherkennung von Krankheiten erbracht werden, wie Gesundheitsuntersuchungen, dienen der frühzeitigen Erkennung von Krankheiten um diese schnellstmöglich behandeln zu können und dadurch einen möglichst guten Ausgang der Behandlung zu erzielen.

Die Leistungen zur Behandlung einer Krankheit umfassen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, wobei Zahnersatz nur in Höhe von 50% übernommen wird. Kiefernorthopädische Behandlungen werden nur übernommen, wenn der Versicherte unter 18 Jahren alt ist und eine schwere Kieferanomalie aufweist. Die ärztlichen Behandlungen umfassen neben der klassischen ärztlichen Behandlung auch Psychotherapie und die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Arzneimittel sind alle Mittel, die sich auf den inneren Organismus auswirken wie Tabletten, Spritzen oder Salben. Heilmittel sind zusätzliche Leistungen, wie physiotherapeutischen Anwendungen oder Bäder. Arzneimittel werden nur übernommen, wenn es sich um apotheken- und verschreibungspflichtige Mittel handelt. Pflanzliche und homöopathische Mittel werden auf Grund dessen nicht übernommen, ebenso wie viele allopathische Medikamente. Beispielweise sind fast alle Medikamente die bei Erkältungskrankheiten Symptome lindern Die Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken ist ebenfalls abgedeckt. Diese Sachmittel sollen ein nicht mehr voll oder gar nicht mehr funktionierendes Organ oder Körperteil ersetzen. Es kann sich dabei sowohl um Mittel wie eine Prothese handeln wie auch um einen Blindenführhund. Die Behandlung und Pflege im Krankenhaus werden ebenso wie ambulante Behandlungen im Krankenhaus übernommen. Auch ambulante und stationäre Hospizleistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Unter bestimmten Umständen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung auch die Kosten einer künstlichen Befruchtung. Unter die sonstigen Leistungen fallen Kosten für die häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, Haushaltshilfe sowie Fahrtkosten, die auch für Begleitpersonen erstattet werden können.

Neben den benannten Leistungen besteht ein Anspruch auf Krankengeld des Versicherten. Krankengeld soll den Lohn ersetzen, der dem Versicherten durch die Krankheit oder auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit entsteht. Dasselbe gilt bei Krankenhausaufenthalten. Die Arbeitsunfähigkeit muss durch einen Arzt festgestellt werden und der Krankenversicherung innerhalb einer Woche gemeldet werden, damit diese die Arbeitsunfähigkeit überwachen kann. Das Krankengeld wir in Höhe von 70% des Bruttoeinkommens, gedeckelt auf 90% des entgangenen Nettoeinkommens. Der Anspruch besteht auch bei der Pflege eines Kleinkindes. Einer zeitlichen Begrenzung unterliegt der Anspruch grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme macht stellt die langfristige Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit dar. In diesem Fall besteht eine zeitliche Begrenzung von 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.

Die Versicherten sind verpflichtet, sich in festgesetzter Höhe an den Leistungen der Versicherung durch Eigenanteile und Zuzahlungen zu beteiligen. Bei Leistungen aus dem Bereich Arzneien, Verbands- und Heilmittel beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten, jedoch mindestens 5€, wobei der Betrag von 10€ nicht überschritten werden darf. Die Selbstbeteiligung darf darüber hinaus in keinem Fall die Kosten des Mittels übersteigen. Werden Heilmittel vorordnet, hat der Versicherte 10% der Kosten zuzüglich 10€ je Verordnung selbst zu tragen. Daneben ist einmal im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10€ zu entrichten. Diese ist bei dem Arzt zu entrichten, den der Versicherte in dem Quartal zuerst aufsucht. Dieser Arzt kann dann Überweisungen zu anderen Ärzten ausstellen, bei denen dann keine Praxisgebühr mehr bezahlt werden muss. Das Quartal bestimmt sich nach dem Jahreskalender und umfasst dementsprechend immer 3 Monate. Die planmäßige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen ist für den Versicherten kostenlos wobei jedoch auch für diese Behandlungen einmalig im Quartal die Praxisgebühr zu entrichten ist. Wird der versicherte stationär behandelt oder nimmt an einer Anschlussrehabilitationsmaßnahme teil, muss er pro Kalendertag 10€ zuzahlen, wobei die Zuzahlung für maximal 28 Tage pro Jahr erhoben wird. Bei der Berechnung der 28 Tage des Jahres werden alle Aufenthalte in Krankenhäusern und Anschlussrehabilitationsmaßnahmen zusammen gerechnet. Im Falle häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10% der Kosten sowie 10€ pro Verordnung.

Da die Selbstbeteiligung eine ganz beträchtliche Summe erreichen kann, die zum Beispiel einen Harz IV Empfänger finanziell überfordern kann, können Entlastungen geschaffen werden. Grundsätzlich gilt, dass die Zuzahlungen 2% des Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Für chronisch Kranke wird diese Grenze sogar auf 1% herabgesetzt. Die Kosten können in diesen Härtefällen nur auf Antrag für künftig anfallende Kosten eines Kalenderjahres oder sofern das Kalenderjahr bereits angebrochen ist, für den Rest des Kalenderjahres übernommen werden. Der Versicherte wird von der Selbstbeteiligung befreit. Diese Regelung entspringt dem Grundsatz, dass niemand in der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Beiträgen und Kosten der Versicherung überfordert werden darf.

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