Unterschiede der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung


Unterschiede zwischen den gesetzlichen und der privaten Krankenkassen lassen sich in der Struktur, den Leistungen sowie den Beiträgen und Prämien erkennen.

Grundsätzlich unterscheiden sich die beiden Versicherungsformen bei der Beitragsbemessung dadurch, dass sich die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse unabhängig vom individuellen Gesundheitsrisiko bestimmen, sondern vom einkommensabhängig sind, wohingegen die private Krankenversicherung die Beiträge für jeden Versicherten individuell errechnet, abhängig vom individuellen Gesundheitsrisiko, dass sich nach verschiedenen Risikofaktoren wie Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen bestimmt. Da die Beiträge auf so grundlegend unterschiedliche Art berechnet werden, kann kein Vergleich hinsichtlich der Beitragsanpassung bei den gesetzlichen Krankenversicherungen und Beitragssteigerung bei den privaten Krankenkassen vorgenommen werden.

Bei beiden Versicherungsformen haben jedoch die Versicherten die Möglichkeit die Versicherung zu wechseln, wenn die Beiträge angepasst oder erhöht werden. Der Unterschied ist nur, dass dies für den gesetzlich Versicherten recht unkompliziert möglich ist, wohingegen der Wechsel für den Privatversicherten zwar ebenso einfach ist, aber unter Umständen mit ganz erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist. Eine neue private Krankenversicherung wird den Beitragssatz neu errechnen, unter zu Grunde Legung aktueller Risikofaktoren. Diese können sich für den Versicherten nachteilig entwickelt haben, allein dadurch dass er älter geworden ist, als er bei Abschluss der privaten Krankenversicherung war, die er nun wechseln möchte. Sind in der Zwischenzeit Vorerkrankungen aufgetreten, die noch nicht vorlagen als er sich bei der ersten privaten Krankenversicherung versichern ließ, kann die Versicherung, zu der er nun wechselt, Risikoaufschläge für die Vorerkrankung verlangen. Im Rentenalter bestehen hinsichtlich der Beitragsleistungen keine Unterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Die private Krankenversicherung ist verpflichtet, Rentnern und Versicherten über 55, die sich in Altersteilzeit befinden, einen Tarif anzubieten, der den Tarif der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt. Allerdings ist der erweiterte Leistungskatalog der privaten Krankenversicherung als erheblicher Vorteil für die private Krankenversicherung zu verbuchen.

Strukturell ergeben sich die bereits benannten Unterschiede in der Beitragsbemessung. Folge dessen kann sein, dass die private Krankenversicherung für bestimmte Versicherte günstigere Beiträge trotz erhöhtem Leistungsangebot anbieten kann. Insbesondere bei jungen Versicherten, die keine Vorerkrankungen aufweisen, kann es zu diesem Effekt kommen, der sich allerdings, je älter die Versicherten werden und damit die Wahrscheinlichkeit von Vorerkrankungen steigt, umkehren. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine gesetzlich geregelte Zwangsmitgliedschaft für anhängig Beschäftigte, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten sowie speziellen Personengruppen, wie zum Beispiel Selbstständigen. Grundsätzlich ist der Wechsel zwischen den Versicherungsformen unter den gesetzlichen Einschränkungen wie der Einkommensgrenze möglich, häufig aber nicht einfach. Sollte ein Wechsel angestrebt werden, sollte sich der Versicherte frühzeitig und umfassend beraten lassen, um sicher zu stellen, dass keine Fristen ablaufen und er große finanzielle Nachteile hinnehmen muss.

Die Leistungen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung unterscheiden sich immens. Die gesetzlichen Krankenversicherungen erbringen ihre Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass sie dem Versicherten die Leistung selbst verschaffen. Der Versicherte kann also mit seiner Krankenkassenkarte oder zukünftig Gesundheitskarte eine ärztliche Heilbehandlung in Anspruch nehmen, ohne übergangsweise die Kosten dafür, tragen zu müssen. Die Krankenkassen bezahlen die Leistung direkt an die Leistungserbringer, also zum Beispiel Krankenhäuser, Physiotherapeuten oder Ärzte. Im Gegensatz dazu erbringt die private Krankenversicherung ihre Leistungen nach dem sogenannten Kostenerstattungsprinzip. Der Versicherte tritt in aller Regel erst einmal in Vorleistung und begleicht die Forderung des Leistungserbringers selber. Die Kosten bekommt er dann von der privaten Krankenversicherung erstattet. In Ausnahmefällen, in denen die Kosten sehr hoch sind, wie im Falle von Operationen und längeren Aufenthalten in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen, leistet die Versicherung auch ohne eine Vorleistung des Versicherten. Hintergrund dessen ist, dass der Privatversicherte nicht durch die Kostentragungspflicht für eine Operation finanziell überfordert wird.

Die Unterschiede in der konkreten Leistungserbringung der privaten Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sind mitunter immens und hängen von der einzelvertraglichen Vereinbarung der privaten Krankenversicherung und dem Versicherten ab. Der Leistungskatalog der privaten Krankenversicherungen ist häufig wesentlich weiter, als der der gesetzlichen Krankenversicherungen, da auch Leistungen, die nach der gesetzlichen Regelung für die gesetzliche Krankenversicherung nicht vorgesehen sind, von der privaten Krankenversicherung als Leistung angeboten werden. Teilweise können die Leistungen der privaten Krankenversicherungen jedoch auch weniger umfangreich sein, als die der gesetzlichen Krankenversicherungen. Dies betrifft häufig den Bereich der Hilfsmittel. Der Hilfsmittelkatalog der privaten Versicherungen ist oftmals geringer, als der der gesetzlichen Krankenversicherungen. Mitunter werden nicht umfasste Hilfsmittel dann jedoch aus Kulanz übernommen. Der Anspruch auf die Leistung richtet sich bei der privaten Krankenversicherung nach dem privatrechtlich zwischen dem Versicherten und der privaten Krankenkasse geschlossenen Versicherungsvertrag. Im Unterschied dazu bestimmt sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Leistungsanspruch nach der gesetzlichen Leistungsregelung für die gesetzliche Krankenversicherung.

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