Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert?


Die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich in die Pflichtversicherten, die freiwillig Versicherten und die Familienversicherten untergliedern. Pflichtversichert sind alle Arbeitnehmer, also alle Personen, die abhängig beschäftigt sind und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Die Einkommensgrenze wird jährlich neu festgesetzt. Es wird ein Wert festgesetzt für Versicherte, die in die private Krankenversicherung wechseln wollen sowie ein geringerer Wert für diejenigen, die bereits in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Daneben werden Landwirte, Studenten, Künstler und Publizisten, Straf- und Untersuchungsgefangene sowie Rehabilitanden und Behinderte in geschützten Einrichtungen gesetzlich versichert. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Rentner. Nicht versicherungspflichtig sind Beamte, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, geringfügig Beschäftigte, wegen Erhöhung der Verdienstgrenze versicherungspflichtige Privatversicherte sowie auf Antrag auch Rentner und Studenten.

Um sicher zu stellen, dass niemand versicherungsschutzlos ist, sind alle, die keinen anderweitigen Versicherungsschutz haben, verpflichtet sich bei ihrer ehemaligen oder einer anderen Krankenkasse zu versichern, sofern sie zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren oder bisher gar nicht krankenversichert waren. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht bilden diejenigen, die als höher verdienende Angestellte oder Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren. Haben sie im Ausland gearbeitet, wird die Versicherungspflicht danach beurteilt, ob sie bei einer Tätigkeit in Deutschland dieser Gruppe angehört hätten. Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich für Rentner in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR), für Studenten in der Krankenversicherung für Studenten (KVdS) sowie für Künstler und Journalisten in der Künstlersozialkasse (KSK).

Freiwillig versichern lassen kann sich in der gesetzlichen Krankenversicherung, wer aus der Pflicht- oder Familienversicherung ausgeschieden ist. Das klassische Beispiel dafür sind ehemalige Angestellte, die sich selbstständig machen und auf Grund der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses nicht mehr zum Kreis der Pflichtversicherten gehören. Normalerweise verfällt der Anspruch darauf, sich gesetzlich versichern zu lassen innerhalb von 90 Tagen. Es ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, sich frühzeitig umfassend von einer gesetzlichen Krankenversicherung beraten zu lassen. Ist der Rechtsanspruch nämlich auf Grund von Fristablauf erloschen, besteht keine Möglichkeit des Beitritts in die gesetzliche Krankenversicherung mehr, es sei den, die Umstände des Versicherers verändern sich wieder derart, dass er wieder zum versicherungspflichtigen Personenkreis gehört. Der Verlust der Rechtsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu werden, kann mit großen finanziellen Einbußen durch hohe Beiträge der privaten Krankenkasse verbunden sein.
Die Beitragsberechnung, die sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Einkommen richtet, wird bei freiwillig Versicherten auf Grund einer anderen Berechnungsgrundlage berechnet. Zur Ermittlung des Versicherungsbeitrages werden neben dem Gewinn auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie in einem begrenzten Rahmen auch Renten mit einbezogen. Wurde der Schritt in die Selbstständigkeit durch einen Gründungszuschuss gefördert, wird dieser, abzüglich einer Pauschale, zur sozialen Sicherung mit einbezogen.

Jeder ist gesetzlich verpflichtet, sich gegen das Risiko einer Erkrankung versichern zu lassen, der seinen dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Dabei ist es in den bereits benannten Grenzen den Versicherten überlassen, ob sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern lässt. Ist jemand ohne krankenversicherungsschutzlos, ist er verpflichtet, einen rückwirkenden Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, bei der er vormals versichert war. Damit einher geht die rückwirkende Beitragszahlung für die Zeit ohne Versicherung, sofern der Antrag innerhalb eines Monats nach Entstehung der Versicherungspflicht gestellt wird. Nach Ablauf eines Monats wird neben den angefallenen Beträgen ein Prämienzuschlag fällig. In Härtefällen kann der zu zahlende Betrag jedoch vermindert, erlassen oder gestundet werden. Einer Stundung ist eine Vereinbarung darüber, eine Forderung später als sie eigentlich fällig ist, begleichen zu dürfen. Ob die Krankenkassen Gebühren für die verspätete Zahlungen erheben oder Beträge erlassen, liegt dabei jedoch allein in ihrem Ermessen.

Neben den Pflichtversicherten und den freiwillig Versicherten gibt es als dritte Gruppe die Familienversicherten. In der Familienversicherung werden Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines Versicherten beitragsfrei unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert. Ehegatten oder Lebenspartner dürfen nur ein Siebtel eines bestimmten, in den Sozialgesetzen festgelegten Betrages verdienen, der jedes Jahr angepasst wird oder einer geringfügigen Beschäftigung nach gehen. Geringfügige Beschäftigungen sind gemeinhin als Minijobs oder 400-Euro-Jobs bekannt. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner hauptberuflich selbstständig tätig, kann er sich nicht in der Familienversicherung versichern lassen. Die Grenze für die Abgrenzung der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit ist bei einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden oder einer generell mehr als nur geringfügigen Beschäftigung überschritten.

Als Kinder im Sinne der Familienversicherung werden leibliche, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Enkel erfasst. Für Kinder in der Familienversicherung gilt grundsätzlich eine Alterstgrenze von 18 Jahren. Danach können sie in der Familienversicherung bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres mit versichert werden, sofern sie nicht erwerbstätig sind. Die Altersgrenze für Kinder wird auf 25 Jahre angehoben, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wurde die Zeit durch die Ableistung eines Wehr- oder Ersatzdienstes unterbrochen, wird diese Zeit in der Familienversicherung um diese Zeit verlängert. Hat ein Kind eine Behinderung, die aufgetreten ist, als das Kind familienversichert war und ist nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten, kann es ohne Altersbeschränkung in der Familienversicherung versichert werden.

Überschreitet jedoch der andere Elternteil die Einkommensgrenze für die private Krankenversicherung und ist selbst kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann das Kind nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden. Die Familienversicherung ist auch ausgeschlossen, wenn andere Versicherungen vorrangig sind, der Ehegatte oder das Kind also zum Beispiel selbst versicherungspflichtig ist.

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