Welchen Grundsätzen folgt die gesetzliche Krankenversicherung und welche Krankenkassen gibt es?


Die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wieder herzustellen, ihren Gesundheitszustand zu verbessern sowie Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die gesetzliche Krankenversicherung ist Teil des Systems sozialer Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird den Sozialversicherungen zugeordnet, zu deren Abschluss eine Pflicht besteht, sofern die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind. Die Sozialversicherungen umfassen neben der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflegeversicherung, die Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung. Zweck der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, für alle Menschen einen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten. Insbesondere bereits erkrankte Menschen würden nicht oder nur zu horrenden Beitragssätzen von den privaten Krankenversicherungen, die nicht zur Aufnahme von Personen in ihre Versicherung verpflichtet sind, aufgenommen werden. Dies würde praktisch dazu führen, dass der Personenkreis derer, die mit einem hohen Gesundheitsrisiko belastet sind, ohne Krankenversicherungsschutz leben müssten, da sie der Anschluss einer Krankenversicherung finanziell überfordern würde. Um diesen Effekt zu vermeiden, folgt die gesetzliche Krankenversicherung bestimmten Prinzipien.

Zunächst besteht das bereits angedeutete Prinzip des Versicherungszwangs, dass besagt, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichartige Risiken zusammen gefasst werden. In der Konsequenz besteht dadurch die gesetzliche Mitgliedschaft aller Personen, deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze für die Versicherungspflicht liegt. Das Solidaritätsprinzip als weiteres wichtiges Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung, wirkt sich dahingehend aus, dass sich die Beitragshöhe nicht nach dem individuellen Krankheitsrisiko bestimmt, sondern für alle Versicherten nach ihrem Einkommen richtet. Das bedeutet, dass die Versicherten mit einem hohen Einkommen höhere Beiträge zahlen, als die Versicherten mit einem geringen Einkommen. Damit wird sicher gestellt, dass die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung niemanden finanziell überfordern.

Alle Versicherten haben die gleichen Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, unabhängig von der Höhe der vom Versicherten gezahlten Beiträge. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich geregelt. Sie werden durch das Gesetz dahingehend begrenzt, dass sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Die Sozialgesetze können auch die eine Erweiterung der Leistungen durch eine sogenannte Satzungsregelung vorsehen. Dadurch haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit sich voneinander abzusetzen, indem sie Mehrleistungen wie häusliche Krankenpflege oder Krankheitsprävention anbieten. Eine gesetzliche Krankenkasse kann also zum Beispiel die gesetzlich bestimmten Pflichtleistungen durch das Angebot von Vorsorgeuntersuchungen, die von den Grundleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht umfasst sind, erweitern.

Den Versicherten steht das Recht zu, die Krankenkasse selbst zu wählen. Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen werden von den allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Betriebskrankenkassen (BKK), den Innungskrankenkassen (IKK), die Knappschaftskrankenkassen und den Ersatzkassen wahrgenommen. Der Versicherte kann mithin zwischen den genannten Krankenkassenarten wählen, wobei sich die Einschränkung ergibt, dass der Versicherte nur die für ihn zuständige Krankenkasse wählen kann. Zuständig sind im Einzelnen die allgemeine Ortskrankenkasse sowie die jeweilige Ersatzkasse seines Beschäftigungs- oder Wohnortes sowie die Betriebskrankenkasse, Knappschaft oder Innungskasse des Betriebes, bei dem der Versicherte beschäftigt ist. Der Versicherte kann sich auch bei allen geöffneten Betriebskrankenkassen und Innungskassen versichern lassen. Geöffnet bedeutet in diesem Zusammenhang, dass auch betriebsfremde Personen sich bei der Versicherung versichern lassen können. Darüber hinaus kann sich der Versicherte bei der Versicherung, bei der zuletzt eine eigene Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestand, versichern lassen. Dieselbe Möglichkeit besteht, wenn der Ehegatte bei einer Versicherung krankenversichert war. Neben den benannten Krankenkassenarten gibt es noch die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK), die Landwirte sowie landwirtschaftliche Unternehmen und deren Angehörige versichern.

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