Welche Tarife gibt es in der privaten Krankenversicherung?


m Gegensatz zu der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der sich die Beiträge ausschließlich nach dem Einkommen des Versicherten berechnen, gibt es in der privaten Krankenversicherung neben den einzelvertraglich vereinbarten Beiträgen zwei Tarife, in denen man sich als Versicherter versichern lassen kann. Der Basis- und der Standarttarif werden neben den einzelvertraglich vereinbarten Tarifen von den Versicherungen angeboten.

2009 wurde eine gesetzliche Regelung erlassen, dass alle privaten Versicherungen einen sogenannten Basistarif anbieten müssen, der sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert und dessen Beiträge auf die gesetzlich festgelegten Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckelt sind. Der Tarif ermöglicht es freiwillig gesetzlich Versicherten innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, in den Basistarif der privaten Krankenversicherung wechseln. Die privaten Krankenversicherungen dürfen Anträge auf einen Wechsel in den Basistarif nicht ablehnen, sofern diese begründet ist. Erreicht ein Versicherter das Alter von 65 Jahren, kann er generell in die private Krankenversicherung wechseln, wenn er eine Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung von zehn Jahren nachweisen kann.

In der Praxis ergeben sich für Versicherte im Basistarif häufig Schwierigkeiten dadurch, dass die privaten Krankenkassen nicht nach dem Sachleistungsprinzip sondern nach dem Kostenerstattungsprinzip arbeiten. Nimmt also der im Basistarif Versicherte eine Leistung, zum Beispiel eine ärztliche Heilbehandlung in Anspruch, muss er für diese zunächst einmal an den Arzt eine Zahlung leisten, ehe er die Kosten von der privaten Krankenversicherung zurück erstattet bekommt. Darüber hinaus wird in den Karteien der Ärzte nicht unterschieden, ob jemand im Basis- oder Standardtarif versichert ist. Die abrechenbaren Leistungen weichen jedoch massiv voneinander ab. Im Basistarif leistet die Versicherung nur die verminderten Gebührenordnungssätze, die von den erstattungsfähigen Sätzen in einzelvertraglich vereinbarten Tarifen massiv abweichen. Rechnet der Arzt aber die Sätze ab, die er bei Privatversicherten abrechnet, die nicht im Basistarif versichert sind, da der Versicherte als „normaler“ Privatversicherter in der Kartei geführt wird, entsteht eine Differenz zwischen der abgerechneten und der erstattungsfähigen Leistung, die im Zweifelsfall der Versicherte selbst zu tragen hat. In der Praxis bedeutet dies für den Versicherten, alle Ärzte und andere Heilbehandler ständig auf die abrechenbaren Sätze hin zu weisen bzw. am besten eine schriftliche und unterschriebene Erklärung über die abrechenbaren Sätze bei jedem Heilbehandler zu hinterlegen. In jedem Falle kostet diese Versicherungssituation viele Nerven.

Im Basistarif besteht ein Kontrahierungszwang. Ein Kontrahierungszwang ist eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss. Da Versicherte jederzeit in den Basistarif wechseln können und die Versicherung nicht berechtigt sind Anträge abzulehnen, besteht also die Verpflichtung zum Abschluss des Versicherungsvertrages im Basistarif. Eine Folge dessen ist, dass Kündigungen seitens der Versicherer ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Verletzung wichtigen Obliegenheiten oder wenn der Versicherte ins außereuropäische Ausland verzieht. Andernfalls würde der Kontrahierungszwang leer laufen, wenn die Versicherungen zwar zum Vertragsabschluss verpflichtet wären, aber nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages den Vertrag kündigen könnten. Selbst wenn der Versicherte seine Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht nachkommt, ist das Kündigungsrecht der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung kann dann allerdings den Versicherungsvertrag ruhend stellen. Ist ein Vertrag ruhend gestellt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung nur für die Notversorgung des Versicherten aufkommt. Eine Notversorgung des Versicherten ist erforderlich im Falle von akuten Erkrankungen, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Schmerzzuständen. Der behandelnde Arzt hat dann einen Anspruch gegen die Versicherung, wenn er nachweisen kann, dass es sich um eine Notversorgung handelte.

Neben dem Basistarif gibt es den Standarttarif. Zwar wurde der Standardtarif durch die Gesetzesänderung 2009 weitestgehend abgelöst, allerdings besteht er für Rentner und pensionierte oder erkrankte Beamte fort. Der Standarttarif soll die benannten Personengruppen „auffangen“, die die Beiträge der privaten Krankenversicherung nicht mehr aufbringen können, jedoch nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können. Die Beiträge und Leistungen entsprechen dann denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Findet ein Wechsel aus einem einzelvertraglich vereinbarten Tarif in den Standardtarif statt, werden die Altersrückstellungen übernommen.

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte wenn er über einen bestimmten Zeitraum keine Versicherungsleistungen in Anspruch nimmt, Beiträge zurück erstattet bekommen kann. Dies gilt sowohl für Krankenvoll- als auch für Zusatzversicherungen. Beitragsrückerstattungen können in Form eines Leistungsfreiheitsrabattes, einer Pauschalleistung oder einer erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung erfolgen. Ein Leistungsfreiheitsrabatt in der privaten Krankenversicherung ist vergleichbar mit dem Schadensfreiheitsrabatt der Kraftfahrzeugversicherungen. Je länger der Versicherte keine Leistungen in Anspruch nimmt, umso mehr werden seine Beiträge, allerdings nur bis zu der Grenze von 50%, reduziert. Der Versicherungsnehmer garantiert dem Versicherten, ihm in bestimmter prozentualer Höhe, Beiträge zu erlassen. Wählt die Versicherung die Pauschalleistung als Form der Beitragsrückerstattung, garantiert er eine vertraglich vereinbarte Pauschalleistung. Diese kann bis zu sechs Monatsbeiträge umfassen. Die dritte Möglichkeit ist, dem Versicherten eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu gewähren. Diese Leistung garantiert die Versicherung nicht im Gegensatz zu den anderen beiden benannten Formen, sondern sie ist freiwillig. Die Höhe der Rückerstattung bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Geschäftserfolg der Versicherung.

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