Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall


Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist für Arbeiter und Angestellte seit 1994 einheitlich geregelt. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Zunächst einmal muss eine Krankheit vorliegen über die eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Krankheit ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und/oder zur Arbeitsunfähigkeit führt, wobei Art und Ursache unerheblich sind. Der Arbeitnehmer muss die Erkrankung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Damit ist umgehend gemeint.

Außerdem wird ein Nachweis verlangt, dass die Erkrankung auch tatsächlich vorliegt. Dieser Voraussetzung wird der Arbeitnehmer dadurch gerecht, dass er dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegt. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag ein ärztliches Attest vorlegen. Der Arbeitgeber hat aber auch schon vom ersten Krankheitstag an das Recht ein ärztliches Attest zu verlangen. Die Auswahl des Arztes der das Attest ausstellt ist ganz allein Sache des Arbeitnehmers.

Den Arbeitnehmer darf hinsichtlich der Ursache der Krankheit kein Verschulden treffen. Der Arbeitnehmer darf die Krankheit nicht verschuldet haben, was in den seltensten Fällen beweisbar sein wird. Überquert der Arbeitnehmer zum Beispiel leichtfertig die Straße, liegt ein Verschulden vor, dagegen noch nicht bei einem geringfügigen Überschreiten der Geschwindigkeit. Wer nicht angeschnallt Auto fährt und deshalb bei einem Unfall Verletzungen erleidet, hat die Krankheit verschuldet. Auch ein legaler Abbruch der Schwangerschaft kommt einer unverschuldeten Krankheit gleich. Ist dagegen ein Arbeitnehmer infolge einer Organspende arbeitsunfähig, so hat er das nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verschuldet und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Krankheit (Verletzungen) infolge privater Sportausübung des Arbeitnehmers stehen solange der Lohnfortzahlung nicht entgegen, wie er die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind. Nur bei extremen Risikosportarten kann die Lohnfortzahlung verweigert werden – denkbar wäre etwa Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Bungeesprunges oder ähnliches.

Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, ist während der Dauer von bis zu sechs Wochen derjenige Betrag fortzuzahlen, den der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient hätte. Die Entgeltfortzahlung beträgt also 100 Prozent des Arbeitsentgeltes. Allerdings ist das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt hiervon ausgenommen.

Erkrankt der Arbeitnehmer mehrmals, entsteht der Anspruch jeweils neu. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit allerdings auf demselben Grundleiden, ist der Anspruch erst wieder gegeben, wenn der Arbeitnehmer seit der letzten Erkrankung mindestens sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat oder wenn im Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits ein Jahr seit dem letzten Fall der Entgeltfortzahlung vergangen ist.

Beschäftigt ein Unternehmer nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer (sogenanntes Kleinunternehmen), so sah das insoweit weitergeltende (ansonsten außer Kraft befindliche) Lohnfortzahlungsgesetz eine Erstattungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 80 Prozent des fortzuzahlenden Entgelts vor.

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