Voraussetzungen für die Rückzahlung von Ausbildungskosten bzw. Fortbildungskosten


Grundsätzlich sind Vereinbarungen zulässig, die eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers begründen, wenn er eine Ausbildung auf Kosten des Arbeitgebers genießt und vor einem bestimmten Zeitpunkt aus dem Betrieb ausscheidet. Allerdings gelten einige Voraussetzungen für die Gültigkeit solcher Vereinbarungen.

Wichtigstes Kriterium ist, ob sich der „Marktwert“ des Arbeitnehmers effektiv dadurch erhöht hat und sich der Rückzahlungsbetrag zeitanteilig mindert. Nach zwei Jahren darf der Rückzahlungsbetrag zum Beispiel nur noch ein Drittel betragen, wenn eine dreijährige Bindung vereinbart wurde. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Dauer der Ausbildung und der Bindungsfrist bestehen.

Nach mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts lässt sich folgende, dennoch nur als Orientierung zu betrachtende Staffelung der Bindungsfristen für den Arbeitnehmer an den Betrieb aufstellen. Bei einer Lehrgangsdauer ist eine maximale Bindungsdauer von einem Jahr wohl noch zulässig, bei einer Lehrgangs- bzw. Ausbildungsdauer von über 2 Jahren wurden als maximale Bindungsdauer 5 Jahre angesehen. Zu betonen ist aber, dass es sich dabei jedoch nur um ungefähre Richtlinien handelt. Bei besonders teuren oder dem Mitarbeiter besonders nützlichen Fortbildungen kann eine Bindungsfrist auch bei kürzerer Lehrgangsdauer gerechtfertigt sein.

Ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer betrieblich finanzierten Aus- oder Fortbildung kündigt, muss die Ausbildungskosten in der Regel zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer von der Ausbildung tatsächlich einen beruflichen Vorteil hat. Das ist dann der Fall, wenn er danach die Voraussetzungen einer höheren Tarifgruppe erfüllt oder die erworbenen Kenntnisse auch für andere Arbeitsverhältnisse nutzen kann. Zur Veranschaulichung soll folgender, gerichtlich entschiedener Fall dienen:

Der Mitarbeiter hatte an einem sonderpädagogischen Lehrgang und an einer Ausbildung zum Betriebsleiter teilgenommen. Einen Teil der dem Unternehmen entstandenen Kosten - rund 13 500 Mark - forderte der Arbeitgeber zurück, nachdem der Mitarbeiter kurz nach dem Abschluss der Ausbildung gekündigt hatte.

Dem Urteil nach durfte der Arbeitgeber diese Rückzahlung fordern. Der Mitarbeiter hat auf Kosten seines bisherigen Arbeitgebers eine Qualifikation erworben, die er zuvor nicht besessen hat. Daher sei die Rückzahlung für ihn zumutbar und stelle keine unverhältnismäßige Reaktion des Arbeitgebers dar.

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