Möglichkeiten zur Sicherung von Lohnforderungen


Befindet sich der Arbeitgeber im Verzug mit seinen Lohnzahlungen, bestehen unterschiedliche Möglichkeiten als Arbeitnehmer darauf zu reagieren. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber seinen Verzugsschaden geltend machen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % über dem Basiszinssatz.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen höheren Schaden geltend machen kann. Diesen höheren Schadens muss er aber beweisen können – ihn trifft die sogenannte Beweispflicht. Ein höherer Schaden kann zum Beispiel dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer höhere Aufwendungen für Kreditzinsen hat, weil er den die vereinbarte Rate nun (noch) nicht bezahlen kann oder auch durch den Verlust von Anlagezinsen, die er auf seinem Gehaltskonto erhalten hätte.

Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zahlung des ausstehenden Lohnes zu bewegen ist die Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts. Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber sein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Das geschieht dadurch, dass er seine aus dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung (sprich seine Arbeit) zurückbehält, also nicht erbringt.

An die (rechtmäßige) Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts sind allerdings höhere Anforderungen zu stellen. Es gibt Fälle in denen diese Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen ist. Zum Beispiel bei einem verhältnismäßig geringen Lohnrückstand des Arbeitgebers wäre es treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr erbringen würde. Als Richtwert kann man sich daran orientieren, dass der Arbeitgeber mindestens mit 1,5 Monatsverdiensten im Rückstand sein muss. Weiterhin darf das Zurückbehaltungsrecht dann nicht ausgeübt werden, wenn es sich nur um eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung handelt. In solchen Fällen kann als Orientierungsfall genannt werden, dass der Arbeitgeber mindestens 2 Wochen mit der Lohnzahlung in Verzug ist.

Auch eine sogenannte „Ausübung zur Unzeit“ durch den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Damit sind Fälle gemeint, in denen dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn wegen bestimmter Aufträge im Betrieb jede Arbeitskraft gebraucht wird.

Ist das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen kann der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Lohnansprüche erklären, dass er nicht mehr zur Arbeit komme, bis der Lohn gezahlt wurde. Diese Erklärung muss aber zwingend erfolgen, der Arbeitnehmer kann nicht einfach der Arbeit fernbleiben.

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