Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung während einer Kur


Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn ein Aufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung medizinisch notwendig ist und von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt wurde. Voraussetzung ist, dass die Rehabilitationsmaßnahmen stationär durchgeführt werden.

Nach Beendigung der Kur besteht nur dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig ist. Ist nur eine ärztliche Schonzeit verordnet, ohne dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, besteht der Anspruch nicht. Der Arbeitnehmer muss also ein neues ärztliches Attest vorlegen, das die Arbeitsunfähigkeit nach der Kur feststellt.

Der Anspruch besteht auf 100 Prozent des normalen Arbeitsentgelts. Eine Anrechnung von Urlaubstagen bei notwendigen Kuren, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, gibt es nicht.

Macht der Arbeitnehmer allerdings vornehmlich etwas anderes und hält sich nur einige Stunden am Tag in der Klinik auf, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Ein Indiz dafür kann der Aufenthalt in einem Hotel sein. Allerdings sollte die Schwierigkeit der Beweisführung nicht unterschätzt werden, zumal immer häufiger integrierter Angebote bestehen die die Grenzen zwischen Urlaub und Kur verschwimmen lassen.

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