Verzögerung bei der Lohnausbezahlung


Die Pflicht Lohn oder Gehalt zu einer bestimmten Zeit auszuzahlen, richtet sich nach dessen Fälligkeit. Grundsätzlich kann dieser Zeitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss allerdings schriftlich erfolgen und bei Betrieben mit einem Betriebsrat steht diesem ein Mitbestimmungsrecht zu. Zu beachten ist, dass in aller Regel bereits Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen die Fälligkeit des Lohnes regeln. Sind solche anwendbar gelten dann selbstverständlich diese Regelungen für den Fälligkeitszeitpunkt.

Fehlen einzelvertragliche Vereinbarungen und sind auch keine Bestimmungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vorhanden, greift die gesetzliche Regelung ein. Diese Regeln finden sich größtenteils im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Als Grundsatz gilt hierbei zunächst, dass Lohn und Gehalt grundsätzlich nach dem Ende der Dienste zu entrichten sind. Das bedeutet, dass ein Monatsgehalt am Ende des Monats fällig wird, ein Wochengehalt am Ende der Woche fällig wird und ein Tageslohn am Ende des Tages fällig wird. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber in Verzug kommt, wenn er nicht bei Fälligkeit bezahlt.

Die Art und Weise wie der Lohn bezahlt wird ist grundsätzlich durch den Arbeitgeber frei wählbar. Das heißt, er kann per Überweisung, per Scheck und selbstverständlich auch bar zahlen. Eine Einschränkung gilt für die Bezahlung in Gaststätten wo Barzahlungen verboten sind. Sogar die Zahlung mit einem Wechsel ist zulässig, allerdings darf dieser Wechsel nicht durch die Angabe einer Verfallszeit mit Kreditmittel eingesetzt werden. Unabhängig davon, für welche Zahlungsart sich der Arbeitgeber entscheidet, hat er dafür zu sorgen, dass der Lohn zum Fälligkeitszeitpunkt dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.

Die Verzögerung einer Überweisung ist daher dem Arbeitgeber anzulasten. Folge einer verspäteten Überweisung ist daher der Verzug des Arbeitgebers, wenn auch nur für einen oder wenige Tage.

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