Rückzahlung überhöhter Zahlungen und Lohn-bzw Gehaltspfändung


Hat der Arbeitgeber irrtümlich eine höhere Vergütung gezahlt, als vereinbart, muss der Arbeitnehmer den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückzahlen, denn dieses Geld steht ihm nicht zu. So etwas wird als „ungerechtfertigte Bereicherung“ bezeichnet. Wusste der Arbeitnehmer allerdings nicht, dass er überzahlt wurde und hat er das Geld zwischenzeitlich ausgegeben, kann er sich auf den Wegfall dieser (ungerechtfertigten) Bereicherung berufen. Hat die Überzahlung 10 Prozent des Lohns nicht überstiegen, wird bei unteren und mittleren Einkommen generell vermutet, dass die erhaltenen Beträge verbraucht sind. In solchen Fällen hat keine Rückzahlung zu erfolgen, außer es gelingt dem Arbeitgeber zu beweisen, dass das Geld noch nicht ausgegeben wurde – was meistens nicht möglich sein wird. Ist ein Arbeitnehmer dagegen Bezieher eines höheren Gehalts, muss er für den Einwand der Entreicherung nachweisen, dass er sich zusätzlichen Luxus geleistet hat. Damit ist gemeint, dass er sich von dem zu viel bezahlten Geld etwas geleistet hat, dass er sich sonst nicht gekauft hätte –was für ihn also einen Luxus darstellt. Als Beispiel ist eine bereits durchgeführte Luxusreise denkbar – hier wurde dass Geld verbraucht für etwas, dass man sich sonst nicht geleistet hätte. In einem solchen Fall muss der dafür ausgegebene Betrag nicht zurückerstattet werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Arbeitnehmer, der das überzahlte Geld gespart hat sozusagen Pech hat. Er ist nicht „entreichert“, weil das Geld noch vorhanden ist und muss deshalb die überzahlten Beträge wieder zurückzahlen. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (von einem Gericht) gegen den Arbeitnehmer, so kann er auch in den Lohnanspruch des Arbeitnehmers pfänden. Allerdings sind dem Gläubiger hier Grenzen gesetzt. Dem Schuldner muss natürlich auch weiterhin die Lebensführung möglich bleiben, was bei einer Pfändung des gesamten Gehalts wohl schwerlich der Fall sein dürfte. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Zivilprozessordnung (ZPO). Grundsätzlich unterliegt das gesamte in Geld zahlbare Arbeitseinkommen dem Pfändungsschutz. Bestimmte Teile aus diesem Arbeitseinkommen absolut unpfändbar. Das betrifft insbesondere Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, außerdem das Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis zu einer bestimmten Höhe und 50 Prozent der Überstundenvergütung und Aufwandsentschädigungen. Bestimmte Mindestbeträge des Arbeitseinkommens sind unpfändbar. Ausnahmsweise, speziell zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen können sogar unpfändbare Ansprüche ausnahmsweise in gewissen Umfang gepfändet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Lohn ganz oder teilweise an einen dritte Person ausgezahlt wird. Wird das gemacht, um die Pfändung zu umgehen oder wird ein nicht der Pfändung unterliegender Minimallohn vereinbart, werden die Gläubiger geschützt. Das wird dadurch erreicht, dass ihnen gegenüber unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch in der üblichen Höhe besitzt. Ist der Arbeitgeber selbst Gläubiger des zu pfändenden Anspruchs, darf er gegen die Lohnforderungen des Arbeitnehmers aufrechnen (= mit seiner Forderung "verrechnen"). Das geht aber nur insoweit, als dieser pfändbar ist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den unpfändbaren Teil des Lohnes ausgezahlt bekommen muss. Der unpfändbare Teil des Lohnes kann vom Arbeitnehmer auch nicht abgetreten werden.

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