Aufgabe des Ausschusses der Regionen


Der Ausschuss der Regionen wurde 1994 vom Vertrag von Maastricht errichtet und bildet ein beratendes Organ aus maximal 350 Vertretern regionaler und kommunaler Gebietskörperschaften Europas. Diese haben entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder sind gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich. Der Rat erlässt einstimmig und auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die konkrete Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen. Die Mitglieder des Rates sowie je ein Stellvertreter je Mitglied werden vom Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit auf fünf Jahre ernannt, wobei die Amtszeit eines Mitglieds automatisch mit Ablauf des innerstaatlichen Mandats endet. Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sind nicht an Weisungen gebunden und üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. Sie sind dabei nicht die Vertreter ihrer spezifischen Region, sondern aller Regionen. Der Ausschuss ist in sechs Fachkommissionen gegliedert, die aus Mitgliedern des Ausschuss der Regionen bestehen.? Es erschien 1994 sinnvoll, dass die Vertreter der Gemeinden, Städte und Regionen bei der Konzipierung neuer EU-Vorschriften ein Mitspracherecht bekommen, da ca. drei Viertel der EU-Rechtsvorschriften auf lokaler oder regionaler Ebene umgesetzt werden. Zudem bestand die Furcht einer Entfremdung der Bevölkerung von der Brüsseler Politik. ?

Der Ausschuss ist vom Europäischen Parlament, dem Rat oder der Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen, also etwa im Bereich der Bildung, Kultur, Gesundheit, transeuropäischen Netzte und der Regionalpolitik, anzuhören. Zusätzlich dazu findet eine Anhörung zum einen auch dann satt, wenn dies aus Sicht des Europäischen Parlaments, des Rats oder der Kommission zweckdienlich erscheint. Das ist insbesondere der Fall, wenn es um Fragen grenzüberschreitender Zusammenarbeit geht. Der Ausschuss der Regionen wird auch dann gehört, wenn er im Falle einer Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Auffassung ist, es werden spezifische regionale Interessen berührt. Dann gibt der Ausschuss der Regionen eine dementsprechende Stellungnahme ab. ?Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags wird die Rolle des Ausschusses der Regionen im gesamten Rechtsetzungsprozess gestärkt. So ist beispielsweise eine obligatorische Anhörung des Ausschusses der Regionen durch das Europäische Parlament vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass sich der Ausschuss zu sämtlichen Änderungen äußern kann, die das Europäische Parlament an einem Legislativvorschlag vorgenommen hat.

Der Ausschuss der Regionen hat zusätzlich das Recht zugesprochen bekommen, Kommission, Parlament und Rat zu befragen, wenn diese seine Stellungnahme nicht berücksichtigt haben. In besonderen Fällen ist der Ausschuss der Regionen sogar berechtigt, vor dem Europäischen Gerichtshof zu klagen, falls die Kommission, das Europäische Parlament oder der Rat den Ausschuss der Regionen nicht ordnungsgemäß in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen haben.

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