Die Klagearten vor dem Europäischen Gerichtshof


Der Europäische Gerichtshof ist das Oberste Gericht der Europäischen Union. In diesen entsendet jeder Mitgliedsstaat einen Richter, welche von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt werden. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und der Generalanwälte statt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs, ebenfalls für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist dabei durchaus zulässig. Diese Richter befassen sich dabei mit einigen wichtigen Fällen.

Dabei stellen die Klagearten die Besonderheit des Gerichtshofes dar, denn aus ihnen wird deutlich für welche Verfahren der Europäische Gerichtshof zuständig ist und welches erhebliche Gewicht seine Entscheidungen in der Europäischen Union für alle Mitgliedsstaaten entfalten.
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den vereinbarten Verträgen verstoßen hat. Diese Ansicht wird dann in einem Vertragsverletzungsverfahren bearbeitet und entschieden. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen, gegen einen anderen Staat Klage erheben kann, muss er die Kommission damit befassen. Außerdem erhält er ein Mahnschreiben, den sogenannten „Blauen Brief aus Brüssel“. Die Kommission erlässt dann eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Schließt sich der Gerichtshof dieser Ansicht an, so wird der Mitgliedsstaat dazu verpflichtet, das verletzende Verhalten abzustellen. Dann muss die jeweilige Regierung versuchen die staatliche Stelle, von der die Verletzung ausging, zu überzeugen dieses Verhalten einzustellen. Wird das Verhalten vorsorglich vor dem Ende des Prozesses abgestellt, so kann der Gerichtshof in einem Fortsetzungsfeststellungsurteil dennoch noch feststellen, dass das Verhalten eine Verletzung gegen die Vertragspflichten darstellt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht außerdem die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder um Stellungnahmen handelt und außerdem die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Um dieses Verfahren einzuleiten muss ein anderes Organ oder der Ausschuss der Regionen, aber auch jede betroffene natürliche oder juristische Person klagen, wobei die Klagen von letzteren zunächst vom Gericht der I. Instanz bearbeitet werden. Ist die Klage begründet, so wird der betroffene Rechtsakt für nichtig erklärt, weswegen die Klage auch als sogenannte Nichtigkeitsklage bezeichnet wird. In der Folge müssen die bereits eingetretenen Folgen beseitigt werden.

Interessant ist das Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofes. Mit diesem können die Gerichte aus der ganzen Europäischen Union prüfen lassen, ob eine Sache aus dem abgeleiteten Unionsrecht mit dem europäischen Recht im Einklag steht oder ihm wiederspricht und sie können zusätzlich konkrete entscheidungserhebliche Fragen an den Gerichtshof über die Auslegung von Richtlinien stellen. Diese Auslegungsfragen helfen den Rechtsanwendern der Mitgliedsstaaten die Richtlinien besser verstehen und umsetzen zu können, da bei diesen nicht immer glasklar formuliert ist, was mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen gemeint und verknüpft ist. Bei der Auslegungsfrage kann das vorlegende Gericht dann unionskonform die anhängige Sache entscheiden. Bei der Gültigkeitsfrage wird für alle Gerichte festgestellt, wie eine Sache zu beurteilen ist.

Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes werden in alle Amtssprachen übersetzt und in den Sammlungen veröffentlicht. Leitsätze werden auch über das Amtsblatt der Europäischen Union verbreitet.

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