Aufgabe und Zusammensetzung des Gerichtshofs der Europäischen Union


Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt das Organ der rechtsprechenden Gewalt dar. Seine Aufgabe besteht darin, die Sicherung und Wahrung des Rechts bei der Auslegung der Verträge und Anwendung der Verträge zu gewährleisten, damit das Unionsrecht einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Seit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags heißt das vorher schlicht als Gerichtshof bezeichnete Rechtsprechungsorgan nun Gerichtshof der Europäischen Union. Er besteht aus mehreren Teilorganen: dem Gerichtshof, dem Gericht und den Fachgerichten. Sitz des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Luxemburg.

Der Gerichtshof

Der Gerichtshof (EuGH) stellt das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union dar. Er wird mit je einem Richter aus jedem Mitgliedstaat besetzt. Die Richter werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Zu den Voraussetzungen des Richteramts gehört Gewähr für Unabhängigkeit und die nationale Zulassung für die höchsten richterlichen Ämter. Fernen ist es möglich als Jurist von anerkannt hervorragender Befähigung das Richteramt am Gerichtshof zu bekleiden. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Eine Wiederernennung ist zulässig. Der Präsident des Gerichtshofs wird aus der Mitte des Gerichtshofs von den Richtern gewählt. Auch hier ist eine Wiederwahl zulässig. Der Präsident leitet den Gerichtshof sowie dessen Verwaltung. Er führt den Vorsitz in den Beratungen. Vor Ernennung zum Richteramt tritt seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der sogenannte Richternormierungsausschuss zusammen. Dieser gibt eine Stellungnahme über die Eignung des Bewerbers für die Ausübung des Amtes ab. Der Richternormierungsausschuss besteht aus sieben Personen. Diese sind entweder selbst ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts oder eines höchsten einzelstaatlichen Gerichts oder sind Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung. Mit der Einführung dieses Ausschusses sollte das Auswahlverfahren für Richter und Generalanwälte dem politischen Streit zwischen den Mitgliedstaaten entzogen und objektiviert werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union tagt in Kammern bestehend aus drei oder fünf Richtern, als Große Kammer bestehend aus 13 Richtern oder als Plenum, wobei das Plenum aus Gründen der Arbeitsentlastung zur Ausnahme geworden ist. Unterstützt werden die Richter von acht Generalanwälten, welche gegenüber dem Richterkollegium unabhängig und nur dem Unionsrecht verpflichtet sind. Ihre Ernennung und Qualifikation entspricht der der Richter. Die Generalanwälte sind nicht Teil des Spruchkörpers des Gerichtshofs der Europäischen Union. Eine vergleichbare Institution in Deutschland gibt es nicht. Richter und Generalanwälte wählen für eine Amtszeit von sechs Jahren einen Kanzler. Dieser leitet die allgemeine Verwaltung unter Aufsicht des Präsidenten.

Das Gericht

Das bisherigen Gericht erster Instanz, welches schon seit 1988 dem Gerichtshof zur Arbeitsentlastung beigeordnet wurde, ist durch den Vertrag von Lissabon schlicht in das Gericht (EuG) umbenannt worden. Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat, die genau wie die Richter des Gerichtshofs von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt werden. Die genaue Zahl der Richter kann die Anzahl der Mitgliedstaaten überschreiten. Sie wird in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt. Vor Ernennung der Richter prüft der Richternominierungsausschuss die Befähigung der Kandidaten. Es besteht die Möglichkeit, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird. Im Übrigen entsprechen die Vorgaben denen des Gerichtshofs. So tagt beispielsweise auch das Gericht in Kammern. Der Gerichtshof ist im ersten Rechtszug für Streitsachen zuständig, die ihm enumerativ, nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, zugewiesen sind.

Die Fachgerichte

Das Europäische Parlament und der Rat haben die Möglichkeit dem Gericht beigeordnete Fachgerichte zu bilden. Diese sind für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig, die in einzelnen Sachgebieten erhoben werden. Das erste und bis jetzt einzige Fachgericht wurde 2004 für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union errichtet. Für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Fachgerichte ist das EuG zuständig. In Ausnahmefällen kann der Gerichtshofs der Europäischen Union die Rechtsmittelentscheidungen des EuG noch mal überprüfen. Auf diese Weise wird ein dreistufiger Aufbau der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit etabliert.

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