Das Bußgeldverfahren im Kartellrecht


Die Kartellbehörden sind berechtigt, Bußgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die sich kartellrechtswidrig verhalten. Zuständig dafür sind das Bundeskartellamt, das Bundeswirtschaftsministerium und die jeweils zuständigen oberen Landesbehörden der einzelnen Bundesländer. Mittlerweile dürfen die deutschen Kartellbehörden neben Verstößen gegen das deutsche Kartellrecht auch Verstöße gegen das europäische Kartellrecht in Deutschland ahnden. Derartige Kartellrechtsverstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1 Millionen Euro sanktioniert werden. Es steht sogar die Möglichkeit offen, noch höhere Bußgelder zu verhängen, nämlich in Höhe von bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes des verstoßenden Unternehmens. Dies kann gerade bei Großunternehmen eine deutlich höhere Summe darstellen. Entscheidend für die tatsächliche Höhe des Bußgeldes sind die Schwere und die Dauer eines Verstoßes.

Nach dem deutschen Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen verschiedenen Unternehmen verboten, die dem Zweck dienen, den Wettbewerb zu behindern oder sogar auszuschließen. Handeln Unternehmen diesem Verbot zuwider, kann die zuständige Kartellbehörde die betroffenen Unternehmen dazu verpflichten, die entsprechenden Maßnahmen zu unterlassen.

Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes ist, dass sich ein Unternehmen ordnungswidrig verhält. Ordnungswidrig verhält sich zunächst, wer kartellrechtswidrig Absprachen über Preise, zu denen bestimmte Waren bei Dritten Unternehmen ein- oder weiterverkauft werden sollen, trifft, oder wer künstlich die Herstellung oder den Verkauf von Waren beschränkt. Auch Absprachen darüber, dass bestimmte Märkte räumlich aufgeteilt werden, so dass jedem sozusagen sein eigenes „Revier“ zusteht, sind ordnungswidrig. Weiterhin ordnungswidrig sind Absprachen darüber, dass unterschiedlichen Handelspartnern unterschiedliche Preise für gleichartige Waren gezahlt werden sollen, wenn dadurch einzelne von ihnen benachteiligt werden. Ferner unzulässig ist es, wenn außenstehende Handelspartner gezwungen werden sollen, zusätzliche Leistungen anzunehmen, die in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Vertragsschluss stehen. Ordnungswidrig ist weiterhin das missbräuchliche Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung. All diese Verstöße können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.

Für ein marktbeherrschendes Unternehmen ist es weiterhin genauso ordnungswidrig, andere, insbesondere von ihm abhängige Unternehmen aufzufordern, andere Wettbewerber unbillig zu behindern oder ein sonstiges Verhalten zu verlangen, das kartellrechtlich verboten ist. Sie dürfen insbesondere andere Unternehmen nicht zu einem sogenannten Lieferboykott gegenüber anderen Wettbewerbern aufrufen.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt ferner in einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung einer Kartellbehörde oder im Verstoß gegen die Pflichten zur Anmeldung einer Unternehmensfusion oder der Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Kartellbehörde.

Unternehmen, gegen die Bußgelder verhängt werden, können hiergegen gerichtlich vorgehen. Hierfür steht ihnen der Rechtsweg bis hin zum Bundesgerichtshof offen. In dem Gerichtsverfahren tritt auch ein Vertreter der Kartellbehörde auf, der Zeugen, Sachverständige oder Betroffene zu den Vorwürfen befragen darf.

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