Was ist ein Kartell und welche Aufgaben haben die Kartellbehörden?


Unter einem Kartell versteht man einen Zusammenschluss oder eine Vereinbarung von Unternehmen, von politischen Parteien oder sogar von Staaten. Insbesondere die Wirtschaftskartelle stellen dabei die bekanntesten Kartelle dar und geben aus diesem Grund auch dem Rechtsgebiet des Kartellrechts ihren Namen. Die Fragen die hierbei immer auftreten können unter anderem sein, welche Arten von Vereinbarungen von Unternehmen sinnvoll sind oder welche Unternehmensfusionen am zweckmäßigsten sind, wobei allerdings der Wettbewerbsschutz stets im Vordergrund stehen soll. Das Hauptgesetz in Deutschland für das Kartellrecht ist das Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkungen. Auch auf europäischer Ebene gibt es entsprechende Richtlinien und Verordnungen, die bei Unternehmenszusammenschlüssen und bei weitgehenden Kooperationen, sowie in geheimen Absprachen bei Streitfällen ihre überstaatlichen Wirkungen und Folgen entfalten. Die Unternehmen sollen dabei keine solche Marktmacht ausüben, was zur Folge hätte, dass die Verbraucher mehr bezahlen müssten. Gäbe es in ganz Deutschland nur einen Stromkonzern, so kann man sich denken, dass dieser die Preise so setzen könnte wie er es möchte und für richtig hält. Das Ende vom Lied wäre, dass die Verbraucher mehr Gebühren bezahlen müssten und unter der Marktmacht des einen Stromkonzernes leiden müssten, was natürlich nicht geschehen soll und deshalb mittels des Gesetzes gegen die Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden soll. Dieses Beispiel lässt sich auf alle Branchen übertragen. Von den Kaffeepreisen über die Preise für Kleinstwägen, über Milchpreise bis hin zu Mindesttelefongebühren. Das Kartellrecht verhindert das dies passiert. Es gibt viele Arten von Kartellen. Beim verbotenen Preiskartell werden beispielsweise Preise abgesprochen und Mindestpreise festgesetzt.

Beim Submissionskartell dagegen sprechen sich die Unternehmen, die sich an Ausschreibungen für ein Projekt beteiligen gegenseitig ab und legen bereits im Vorhinein fest, wer die Ausschreibung gewinnen und somit den Auftrag erhalten soll. Der herausgesuchte Gewinner der Ausschreibung kann seinen Preis kalkulieren, die anderen Unternehmen geben dann höhere Preisangebote ab. Da der günstigste Anbieter gewinnt, bekommt er den Auftrag. Dies wurde vor allem in der Baubranche vorgenommen. Die Beteiligten konnten so für gegenseitige Auslastung sorgen.

Erlaubt sind hingegen Mittelstandskartelle, also Absprachen von mittelständischen Firmen, wenn deren Vereinbarungen den Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigen und die Vereinbarungen allein dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verbessern. Diese Mittelstandskartelle können der Bevölkerung in abgelegenen Gegenden auch helfen, indem sich beispielsweise Heizöllieferfirmen miteinander absprechen, durch welche Art der Kooperation man sparen kann und so den Bewohnern dort trotzdem günstige Preise anbieten.

Die Aufgabe der Kartellbehörden ist es also den Markt zu beobachten und die Preisabsprachen und sonstige verbotene Kartelle aufzudecken, sowie gegen diese vorzugehen. Es wurde schon in vielen Branchen Kartelle aufgedeckt. Die Firmen müssen dann empfindliche Strafgelder bezahlen. Auch kann der Gewinn zu Gunsten der Staatskasse abgeschöpft werden.

Eine andere Aufgabe der Kartellbehörden ist die Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen. Denn immer wenn große Unternehmen andere aufkaufen wollen, muss das Kartellamt zustimmen um zu verhindern, dass Monopole entstehen, die dann dazu führen, dass die Verbraucher mehr bezahlen müssen. Möchte beispielsweise ein großes Bekleidungsunternehmen ein anderes kleineres Unternehmen aufkaufen, so muss hierbei vorher überprüft werden, ob der aufkaufenden Firma durch diese Investition eine marktbeherrschende Stellung, welche ja durch das Kartellrecht verhindert werden soll, zukommen wird. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dem Gesetz entsprechend dann, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel des Gesamtmarktes inne hat.

Ein Unternehmensverband hingegen gilt als marktbeherrschend, wenn es:
• aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
• aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 2/3 erreichen.

Möchten sich nun zwei oder sogar mehrere Unternehmen zusammen schließen, führen also Fusionsgespräche und beantragen dann beim Kartellamt die Zustimmung. Dieses prüft den Vorgang und erteilt, wenn keine Besorgnisse entgegenstehen die Genehmigung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann, auf Antrag, eine Ministererlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, erteilen. Sowohl eine Einleitung eines Hauptprüfungsverfahrens durch das Bundeskartellamt, sowie der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis müssen unverzüglich im Bundesanzeiger oder in elektronischer Form im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Hierin enthalten sein muss die Verfügung des Bundeskartellamtes, die Ministererlaubnis, deren Ablehnung oder Änderung, die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamtes oder der Ministererlaubnis und die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamtes.

Es gibt jedoch mehrere Kartellämter in Deutschland. Das höchste ist das Bundeskartellamt. Dieses ist eine selbständige Bundesoberbehörde mit ihrem Sitz in Bonn. Es gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Bei diesem gibt es auch eine Monopolkommission, die alle zwei Jahre ein Gutachten erstellt, in dem sie den Stand und die absehbaren Entwicklungen der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt. Dies ist ein fünfköpfiges Expertengremium, welche besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen der Volkswirtschaft, der Betriebswirtschaft, der Sozialpolitik, der Technik und des Wirtschaftsrechtes haben und die sich daher richtig mit der Thematik auskennen.

Die Bundesländer unterhalten zudem eigene Landeskartellämter. Diese bearbeiten vor allem die Fälle mit überwiegenden Bezug auf ihr Bundesland. Soweit die jeweilige Zuständigkeit gegeben ist, sind das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden für die Anwendung des Europarechts verantwortlich. Insbesondere müssen hier die Verordnungen der Europäischen Union umgesetzt werden.

Die Wettbewerbshüter dieser Republik werden weiter Monitoring betreiben und so für einen freien Wettbewerb sorgen.

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