Der richtige Umgang mit im Internet bestellten Sachen


Bestellt man sich über das Internet oder über das Telefon Waren und schließt so einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer ab, dann hat man unter den Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages das Recht ohne Nennung von Gründen gegenüber dem Unternehmer den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Dieses Recht gibt es für den Verbraucher, damit er sich die Ware zunächst einmal angucken kann und sich gegebenenfalls wieder vom Vertrag lösen kann, wenn ihm diese nicht zusagt. Allerdings stellt sich dann häufig die Frage, was man mit einer bestellten Sache machen darf und was nicht, um sie auszuprobieren. Das Gesetz sagt dazu, dass der Verbraucher keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Sache sich nur deshalb verschlechtert, weil man diese ordnungsgemäß auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft.

Beispiel: A kauft von dem Versandhandel O im Internet ein Wasserbett. Durch AGB wurde beim Vertragsschluss festgelegt, dass ein Befüllen des Bettes dazu führt, dass eine Verschlechterung des Bettes eintritt und die Sache nicht mehr als neuwertig angesehen werden kann. Als A das Bett befüllt hat und feststellte, dass sie es doch nicht haben will, will sie dieses zurückschicken und natürlich den Kaufpreis zurückbekommen. Fraglich ist, ob der Versandhandel einwenden kann, die A hätte Wertersatz bezüglich der Summe zu zahlen, um die sich der Wert des Bettes durch die Befüllung vermindert hat?

Normalerweise muss man bei einem Rücktritt oder Widerruf solch einen Schaden ersetzen. Anders ist die Sachlage jedoch, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt, der als Fernabsatzvertrag geschlossen worden ist. Denn dann hat der Verbraucher das Recht die Sache auszuprobieren. Er muss also die Sache auch prüfen können, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen. So stellt sich das Problem, dass eine Sache bei Zurücksendung für den Unternehmer oft nicht mehr als neu zu verkaufen ist, da sie von einem früheren Käufer schon mal benutzt worden ist, um sie zu testen.

Trotzdem kommt man bei dem obigen Beispiel zu dem Ergebnis, dass der Verbraucher keinen Wertersatz leisten muss, denn die A hat durch das Befüllen des Bettes dieses lediglich überprüft und zwar dahingehend, ob sie die Sache behalten möchte oder nicht. Deshalb ist es hier dem Unternehmer versagt, Wertersatz zu verlangen.

Probleme ergeben sich auf jeden Fall bei solchen Konstellationen, bei denen die Prüfung der Sache einen wesentlichen Wertverlust oder sogar eine Vernichtung dieser hervorbringen kann. Kann Unterwäsche zur Prüfung gebraucht werden und dann zurückgeschickt werden? Oder reicht als Prüfung schon eine Augenscheinnahme aus, ohne die Größe beurteilen zu können? Wie ist es bei einem Staubsauger, der zur Prüfung benutzt wird und der bei einmaligem Saugen schon seinen Status „neu“ verliert? Kann man diesen prüfen, indem man die ganze Wohnung saugt oder darf man nur einen kurzen Test machen? Muss eine Verschlechterung diesbezüglich dann doch ersetzt werden? Diese Fragen sind alle nicht hinreichend beantwortet; durch das Urteil bezüglich des oben genannten Beispiels mit dem Wasserbett wird aber klar, dass die obersten Gerichte in Deutschland in der Regel auf der Verbraucherseite sind und eine Prüfung der bestellten Sache im Zweifel eher weit ausgelegt werden kann. Nur so kann dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen die gleichen Möglichkeiten zur Einsichtnahme wie bei anderen Kaufverträgen zugesichert werden. Ansonsten hätte er eine schlechtere Position als bei einem "normalen" Kauf im Laden, wo er die Sache anprobieren kann.

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