Ablauf des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren ist durch den zivilrechtlichen Grundsatz der Privatautonomie gekennzeichnet. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren, in welchem ein Staatsanwalt von Amts wegen tätig werden muss, wird das Insolvenzverfahren erst durch einen Antrag beim entsprechend zuständigen Amtsgericht in Gang gebracht. Diesen Antrag kann ein Gläubiger, oder der Schuldner selbst stellen, sofern einer der entsprechenden Gründe vorliegen, die eine Insolvenz anzeigen. Diese sind drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren dient dazu, den Schuldner entweder zu sanieren, oder zu liquidieren.

Der Gang des Verfahrens gliedert sich grob in die folgenden Vorgänge: Antragstellung, Antragsprüfung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Berichtstermin, Prüfungstermin, Verwertung, Verteilung und Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Die Antragstellung muss, wenn einer der Gründe für die Eröffnung eins Insolvenzverfahrens vorliegt, unmittelbar erfolgen, spätestens jedoch nach drei Wochen ab Vorliegen des Insolvenzgrundes. Wenn eine Kapitalgesellschaft insolvent ist, also eine Gesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH), treten bei Versäumnis eines Insolvenzantrages bestimmte Schadensersatz- und Strafvorschriften in Kraft. Diese nehmen unter Umständen die Gesellschafter und die Geschäftsführer, die normalerweise nicht persönlich haften. mit in die Haftung der Gesellschaft hinein. Dies soll die Gläubiger davor schützen, dass durch eine Verzögerung des Verfahrens die Insolvenzmasse und damit auch ihre Entschädigung geschmälert wird. Bei Gesellschaften ist zum Antrag jedes vertretungsberechtigte Organ berechtigt, sowie jeder persönlich haftende Gesellschafter. Liegt beim Antrag keine offensichtliche Unbegründetheit des Antrages vor, so ist der Schuldner zunächst vor dem Insolvenzgericht anzuhören.

Sollte nach Prüfung durch das Gericht ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegen, so wird dieses durch Beschluss eröffnet. Dieser Beschluss muss den Schuldner und den Insolvenzverwalter nennen und bekannt gemacht werden. In diesem Beschluss gibt es eine Frist, binnen derer sämtliche Gläubiger des Betroffenen Schuldners aufgefordert werden, ihre offenen Forderungen geltend zu machen. Außerdem werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin im Eröffnungsbeschluss publiziert. Außerdem gibt es eine Änderung in der organisatorischen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Der Richter prüft die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzverfahrens, also ob die Voraussetzungen für ein solches vorliegen. Wenn dies der Fall ist, geht es nur noch um die Durchführung und Abwicklung des Verfahrens. Dieses übernimmt ab Erlass des Eröffnungsbeschlusses ein Rechtspfleger. Eine weitere Änderung in den Verhältnissen durch den Beschluss ist, dass nun der Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis über sämtliches zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen erhält. In der Praxis wird schon kurz nach Antragstellung ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, um vorläufig das Vermögen zu sichern. Dieser bekommt meistens mit dem Eröffnungsbeschluss die Stellung des ständigen Insolvenzverwalters. Eine Weitere Wirkung des Eröffnungsbeschlusses ist die Unzulässigkeit von einzelnen Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners. Dies hat den Sinn, dass das Insolvenzverfahren durch die so genannte Gesamtvollstreckung gekennzeichnet ist. Es soll die gesamte Masse verwertet und gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt werden. Diesem Zweck würde eine einzelne Zwangsvollstreckung zuwiderlaufen, da bereits diese potentiell die gesamte Masse verbrauchen kann und damit einen einzelnen Gläubiger vor allen Anderen befriedigen würde.

Auf den Eröffnungsbeschluss folgt ein Berichtstermin. Vor diesem muss der Insolvenzverwalter eine Aufstellung über sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Gläubiger anfertigen. Im Berichtstermin werden die Möglichkeiten einer Rettung des insolventen Unternehmens, sowie der entsprechende Insolvenzplan erörtert. Im Berichtstermin sind der Insolvenzverwalter, sowie der Schuldner und die Gläubiger anwesend. Die Leitung übernimmt der Rechtspfleger. Der Berichtstermin heißt im Übrigen so, weil hier der Insolvenzverwalter einen Bericht über die Verhältnisse des Schuldners abgibt.

Dem Berichtstermin folgt dann der Prüfungstermin. Nach dem Berichtstermin müssen alle Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden. Im Prüfungstermin werden dann das Bestehen der einzelnen Forderungen, sowie ihr Rang in der Insolvenztabelle vom Insolvenzverwalter geprüft und festgestellt.

Nach dem Prüfungstermin muss der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse, also das Vermögen des Schuldners zur Liquidierung vorbereiten. Hierzu muss er die Masse zunächst bereinigen. Dies geschieht dadurch, dass er fremde Gegenstände, wie zum Beispiel das auf Raten gekaufte Auto, welches noch der Bank gehört, aussondert. Diese gehören dann nicht mehr zur Masse. Außerdem ist der Insolvenzverwalter in diesem Stadium des Verfahrens dazu verpflichtet, die gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten einzuziehen und damit die Masse zu bereichern.

Nach der Massebereinigung beginnt dann die eigentliche Verwertung der Masse. Hier hat der Insolvenzverwalter verschiedene Möglichkeiten. Er kann einzelne Gegenstände freihändig verkaufen, oder versteigern lassen. Er kann den ganzen Betrieb oder Teile hiervon veräußern. Oder er kann das Unternehme sanieren und Fortführen. In jedem Falle stehen die Erlöse anteilsmäßig den Gläubigern zu, nachdem die Kosten des Insolvenzverfahrens und die während des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten getilgt sind. Soweit dies erfolg ist, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es können wieder Einzelnzwangsvollstreckungen betrieben werden- theoretisch. Nach der Verteilung der Verwertungserlöse bleibt von einer juristischen Person meist nichts mehr übrig. Diese muss dann von Amts wegen gelöscht werden. Eine natürliche Person kann dann Restschuldbefreiung beantragen.

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