Zweck der Insolvenzverwaltung


Die Insolvenzverwaltung wird bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mittels eines vorläufigen Insolvenzverwalters begonnen. Sie hat den Zweck, möglichst viel Masse zu möglichst guten Konditionen zu erhalten oder zu vergrößern, oder ein Unternehmen aus der Insolvenz durch Sanierung oder Umstrukturierung zu retten.

Dazu hat der Insolvenzverwalter weit reichende Befugnisse. Er hat die vollständige Verfügungsgewalt über alle Vermögensgegenstände des Schuldners. Lediglich beim Verkauf von größeren Betriebsteilen benötigt er die Einwilligung der Gläubigerversammlung.

Es gibt jedoch auch Pflichten des Insolvenzverwalters, die bei Nichtbeachtung zu Schadensersatzansprüchen direkt gegen den Insolvenzverwalter führen können. Der Maßstab für das Handeln des Insolvenzverwalters ist das Handeln eines „ordentlichen und gewissenhaften“ Insolvenzverwalters. Wie man schon aus der offenen Formulierung erkennen kann, gibt es hierunter viel Spielraum für verschiedene Beurteilungen.

Zur Verdeutlichung der möglichen, Schadensersatz auslösenden Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters eine kleine, beispielhafte Aufzählung: Haftung für Schäden durch verspätete Steuerzahlungen, Schadensersatz wegen Verjährung von eigenen Forderungen mangels Durchsetzung, Schadensersatz wegen Veräu0erung von Vermögenswerten unter Verkehrswert, Haftung für Folgen von fehlerhafter Buchführung und der Schadenersatz wegen Nichtbeachtung von Aussonderungsrechten.

Der Insolvenzverwalter ist also auf gut deutsch dazu verpflichtet, die Geschäfte des Schuldners ordentlich weiterzuführen und gleichzeitig die Masse möglichst groß zu halten.

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