Ablauf und Ziel des Privatinsolvenzverfahrens


Das Verfahren der Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Verfahren für die Insolvenz einer natürlichen Person. Die größte Besonderheit ist das Ende des Insolvenzverfahrens. In dem Verfahren der Regelinsolvenz wird zu Ende des Verfahrens der Schuldner, hier eine Gesellschaft, gelöscht. Damit gibt es keine Verbindlichkeiten mehr. Im Privatinsolvenzverfahren, wo es sich um natürliche Personen handelt, kann diese Möglichkeit naturgemäß nicht in Betracht gezogen werde. Daher ist der Abschluss des Privatinsolvenzverfahrens durch die Restschuldbefreiung gekennzeichnet. Auch hierbei entfallen alle Forderungen gegen den Schuldner, sofern die Restschuldbefreiung gewährt wird.

Das Privatinsolvenzverfahren findet nur Anwendung, wenn es weniger als 20 Gläubiger gibt und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen den Schuldner gibt. Der Schuldner muss rechnerisch überschuldet sein. Dieses Merkmal kann man bestimmen, indem man sämtliches Einkommen des Schuldners über dem nicht vollstreckbaren Einkommen binnen der nächsten sechs Jahre zusammenzählt und den Schulden gegenüberstellt. Es muss also nicht zu erwarten sein, dass der Schuldner in den nächsten sechs Jahren seine Schulden bezahlen kann.

Eine weitere Besonderheit im Privatinsolvenzverfahren ist, dass die Verfahrenskosten gestundet werden können. Im Regelinsolvenzverfahren gibt es diese Möglichkeit nicht. Wenn die bestehende Masse die Verfahrenskosten nicht decken kann, so ist eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen. Im Privatinsolvenzverfahren können die Kosten des Insolvenzverfahrens auf Raten abgezahlt werden, sofern es überhaupt Masse gibt.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt weiterhin ein gesonderter Verfahrensgang. Bevor das Verfahren überhaupt eröffnet werden kann, muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit sämtlichen Gläubigern gescheitert sein. Dieser versuch muss zwingend von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem entsprechenden Anwalt begleitet werden. Ziel dieses Einigungsversuches ist es, die Forderungen gegen den Schuldner in absehbarer Zeit zu tilgen. Dies beinhaltet jedoch meist einen teilweisen Verzicht durch die Gläubiger. Sollte ein Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen, oder weiter die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben, so ist der Einigungsversuch als gescheitert anzusehen.

Damit macht er den Weg frei für die Eröffnung des eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens. Den Antrag muss der Schuldner vor Gericht zusammen mit einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes vorlegen. Weiterhin sind auch noch ein Antrag auf Restschuldbefreiung, oder ein entsprechender Verzicht, sowie eine Vermögensübersicht, eine Auflistung der Gläubiger, sowie der Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Den Schuldenbereinigungsplan verschickt das Insolvenzgericht daraufhin an sämtliche Gläubiger. Diese haben dann 4 Wochen lang Zeit, um dem Plan zuzustimmen, oder ihn abzulehnen. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass diese den Plan bereits im außergerichtlichen Einigungsversuch abgelehnt haben. Hier müssen dann mindestens 50 Prozent der Gläubiger den Plan ablehnen. Ansonsten gilt für den Rest der Gläubiger die Zustimmung zum Plan als erteilt. Dieser ist dann durchzuführen, das Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet. Zu beachten ist hier noch, dass mit Anteilen an den gesamten Schulden zu zählen ist und nicht nach Kopf. So hat ein Gläubiger mit einer Forderung über 50.000 Euro eine zehnmal höhere Stimmgewalt, als ein Gläubiger mit einer offenen Forderung über 5.000 Euro.

Sollte der Plan nun von der überwiegenden Stimmenzahl der Gläubiger abgelehnt, kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Dieses weist einige Parallelen zum normalen Insolvenzverfahren auf. Es wird das Vermögen, sofern es über den Pfändungsfreigrenzen liegt, gepfändet und gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Wenn eine Restschuldbefreiung beantragt wurde, so ist hier ein Zeitraum von sechs Jahren maßgebend. Diese Periode wird auch als Wohlverhaltensperiode bezeichnet. In dieser Zeit muss der Schuldner sein gesamtes, über der Pfändungsfreigrenze liegendes Vermögen an die Gläubiger abtreten, um nach Ablauf der sechs Jahre eine Restschuldbefreiung zu erlangen.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird das Verfahren mit der Restschuldbefreiung beendet. Dies ist auch das Ziel der meisten Schuldner, die sich für eine Privatinsolvenz entscheiden. Es gibt jedoch auch unangenehme Folgen des Privatinsolvenzverfahrens. So verlieren Schuldner auch nach Durchführung des Verfahrens auf lange Sicht ihre Kreditwürdigkeit.

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