Ziele und Prinzipien der Insolvenz


Die Insolvenz soll dazu dienen, überschuldete oder zahlungsunfähige Personen oder Firmen geordnet abzuwickeln, oder deren Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Die Insolvenz ist in Deutschland, begründet durch die Entwicklungen in der Rechtsgeschichte, auch unter dem Namen Konkurs bekannt. Im angelsächsischen Raum ist der Begriff des Bankrotts (engl. bankruptcy) gebräuchlich.

Es gibt in Deutschland zwei grundsätzliche Verfahrensarten für eine Insolvenz. Wenn die Anzahl der Gläubiger 20 übersteigt, oder mindestens ein Gläubiger einen Anspruch auf Arbeitslohn geltend macht, so muss das so genannte Regelinsolvenzverfahren angewendet werden. Dieses ist vor allem für Unternehmensinsolvenzen gedacht, da diese meist gegenüber ihren Arbeitnehmern ausstehende Forderungen haben, welche gesondert zu behandeln sind. Für andere Fälle, sofern es sich um natürliche Personen handelt (also nicht um Unternehmen), muss das Verbraucherinsolvenzverfahren angewendet werden. Dieses ist ein einfacher gestaltetes Insolvenzverfahren.

Die Insolvenzverfahren laufen jedoch beide ähnlich ab, da dieser Ablauf von dem Zweck einer Insolvenz bereits grob vorgegeben wird. Die noch bestehenden Vermögenswerte des Schuldners sollen zu Geld gemacht werden, sodass alle Gläubiger möglichst gleichmäßig Gelder empfangen. Gäbe es einen solchen Ablauf nicht, so würde ein so genanntes „Rat-Race“ stattfinden, also der Gläubigerwettlauf. Wer als erstes beim Schuldner vollstreckt, kann seine Forderungen solange befriedigen, also erfüllen, bis das Vermögen des Schuldners aufgebraucht ist. Die übrigen Gläubiger würden dann leer ausgehen. Dieses Verfahren würde den Grundideen einer Rechtsordnung widersprechen, weshalb ein geordnetes Verfahren eingeführt wurde.

Das Verfahren beginnt immer mit einem Antrag. Diesen Antrag kann der Schuldner selbst, oder ein Gläubiger stellen. Wenn die Voraussetzungen einer Insolvenz nach gerichtlicher Prüfung vorliegen, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Voraussetzungen sind eine gescheiterte außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern (Insolvenzvergleich), die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung (s. Artikel über die Voraussetzungen der Insolvenz). Wenn dieses Verfahren eröffnet wurde, ist die Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht mehr möglich. Dies bedeutet, dass ein einzelner Gläubiger nicht mehr mit dem Gerichtsvollzieher Forderungen gegen den Schuldner geltend machen kann.

Es hat den Zweck, dass die Insolvenzmasse nicht durch einzelne Forderungen zu Lasten der übrigen Gläubiger verkleinert wird. Die Insolvenzmasse besteht aus sämtlichen Vermögenswerten des Schuldners, die zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Die zur Verfügung stehenden Gegenstände werden durch die allgemeinen Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts beschränkt. So gibt es verschiedene Gegenstände, die nicht gepfändet werden können (Bett, Fernseher, persönliche Fotos, etc.). Weiterhin kann das Arbeitseinkommen unter einer bestimmten Grenze nicht gepfändet werden. Aktuell kann ein Nettolohn von unter 990 Euro nicht gepfändet werden. Die Höhe des Betrages staffelt sich mit steigendem Einkommen und wird durch unterhaltspflichtige Personen noch erhöht (z.B. Kinder). Bei einem Kind erhöht sich der Pfändungsfreibetrag auf 1359,99 Euro. Um die Freigrenze zu ermitteln, gibt das Bundesministerium für Justiz eine entsprechende Tabelle heraus, die auf ihrer Homepage einsehbar ist (www.bmj.de).

Nachdem der Antrag gestellt und das Verfahren eröffnet worden ist, wird ein Insolvenzverwalter bestimmt (meist Rechtsanwälte). Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren ordentlich abläuft und die Insolvenz nach den gesetzlichen Vorgaben abgewickelt wird. Wenn das Verfahren eröffnet wird, muss jeder Gläubiger seine Forderungen beim Insolvenzgericht (immer das für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständige Amtsgericht) anmelden. Diese Forderungen werden dann gleichmäßig durch die monatlichen Leistungen (Verbraucherinsolvenz, sog. Privatinsolvenz) oder durch Liquidierung der Vermögenswerte (sonstige Insolvenzen) getilgt. Es gibt jedoch einige Arten von Forderungen, die anderen Forderungen gegenüber vorrangig erfüllt werden. Zu nennen sind hier insbesondere Unterhaltsforderungen, Forderungen auf Arbeitslohn, Forderungen aus Schadensersatz wegen deliktischer Handlungen (Schmerzensgeld wegen Körperverletzung).

Zu beachten ist hierbei jedoch noch, dass die Kosten für das Insolvenzverfahren (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren) ebenfalls erst getilgt werden müssen, bevor eine Ausschüttung an die Gläubiger stattfindet.

Das Regelinsolvenzverfahren ist meistens mit der Liquidierung des Schuldners abgeschlossen, sofern dieser sich nicht aus der Insolvenz heraus im Wege einer Sanierung retten konnte. Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft danach noch 6 Jahre weiter, sofern eine Restschuldbefreiung angestrebt wird. In dieser Phase ist der Schuldner gehalten, sich ein geregeltes Einkommen zu beschaffen. Alle, was über die Pfändungsfreigrenze hinausgeht, muss dabei an die Gläubiger abgegeben werden. Diese Phase wird auch als „Wohlverhaltensphase“ beschrieben. Wenn der Schuldner sich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verhält, so kann er nach Abschluss dieser Phase per Gerichtsbeschluss eine Befreiung von allen seinen Verbindlichkeiten erlangen. Dies ist das Ziel der weit überwiegenden Mehrheit von Privatinsolvenzen.

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