Rechtliche Folgen des Insolvenzverfahrens


Die rechtlichen Folgen des Insolvenzverfahrens treten in verschiedenen Stadien des Verfahrens auf. So hat bereits der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gewisse rechtliche Bedeutung. So muss das Gericht in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, als während der Prüfung des Antrages, bereits Maßnahmen ergreifen. Diese dienen dann vor allem der Sicherung der bestehenden Vermögenswerte des Schuldners. Das Gericht setzt einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und verhängt ein Verfügungsverbot, sodass Teile des Vermögens nicht mehr veräußert werden können.

Später, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, treten noch weitere Rechtsfolgen ein. Es wird dann ein dauerhafter Insolvenzverwalter bestellt, meistens wird der vorläufige Insolvenzverwalter für diese Aufgabe herangezogen. Dieser muss dann sämtliche Vermögensgüter des Schuldners in Besitz nehmen. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die einzelne Vollstreckung in das vermögen des Schuldners nicht mehr möglich bzw. unzulässig. Dies soll die Insolvenzmasse schützen und eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sichern. Dies betrifft im Übrigen auch Vollstreckungen, die im letzten Monat vor Eröffnung des Verfahrens durchgeführt wurden. Der Vorgang ist unter dem Begriff der Rückschlagsperre bekannt. Es werden alle Vollstreckungshandlungen des letzten Monats rückgängig gemacht, um die Masse zu bereichern.

Die nächsten, bedeutenden Folgen des Insolvenzverfahrens treten dann mit seinem Abschluss ein. Wenn die Vermögenswerte des Schuldners liquidiert und gleichmäßig verteilt sind, so wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Es sind dann wieder Einzelzwangsvollstreckungen möglich. Da jedoch bereits sämtliche Vermögenswerte verkauft oder versteigert wurden, hat an dieser Stelle eine Vollstreckung wenig Aussicht auf Erfolg. Es erfolgt zudem die Löschung des Schuldners.

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