Ablauf und Voraussetzungen des Mahnverfahrens


Das Mahnverfahren ist im Zivilprozessrecht geregelt. Die Besonderheit des Mahnverfahrens liegt darin, dass der Gläubiger in einer Zivilsache auch ohne Klageerhebung einen Rechtstitel zur Vollstreckung gegen den Schuldner erlangen kann. Das Mahnverfahren besticht durch Kosteneffizienz und seine Zeitersparnis im Vergleich zum normalen Prozessablauf. Das Mahnverfahren ist allerdings nur möglich bei Ansprüchen, die die Zahlung eines ausstehenden Geldbetrages zum Gegenstand haben. Der Antragsteller füllt ein entsprechendes Formular aus, welches es bei den Gerichten oder aber auch neuerdings im Internet zum Download gibt. Dieses sendet er an das zuständige Mahngericht. Dieses ist oftmals nicht das örtlich nächste Gericht. In Bayern beispielsweise übernimmt das zentrale Mahngericht Coburg alle Mahnverfahren in ganz Bayern. Beim Mahngericht bearbeitet ein Rechtspfleger diesen Antrag, dieser untersucht dabei, ob der Anspruch hinreichend individualisier ist, ob der Anspruch grundsätzlich bestehen kann und ob der Antrag nicht vollkommen ungerechtfertigt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner amtlich per Posteinschreiben zugestellt. Fehlen die genannten Voraussetzungen so wird der Antrag als unzulässig abgewiesen. Der Schuldner kann nach Erhalt des Mahnbescheides entweder zahlen und seine Verbindlichkeiten entsprechend tilgen oder aber, er legt, wenn er mit der Forderung nicht einverstanden ist, einen sogenannten Widerspruch ein. Damit endet das Mahnverfahren, für die nun folgende Verhandlung ist das örtliche Gericht zuständig.

Vor diesem wird jetzt ein normales Verfahren durchgeführt in der der Gläubiger begründen muss, warum denn eine Forderung besteht und dass sie noch durchsetzbar ist. Insbesondere, dass diese Forderung noch nicht verjährt ist. Zahlt der Schuldner jedoch auf den Mahnbescheid hin nicht und legt auch keinen Widerspruch ein, so erlässt der Rechtspfleger im Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid. Dieser ist rechtlich dem Versäumnisurteil sehr ähnlich, daher ist auch das weitere Verfahren gleich. Denn der Schuldner hat jetzt die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Unterlässt er dies, so hat der Gläubiger einen wirksamen Vollstreckungstitel und kann beispielsweise einen Gerichtsvollzieher beauftragen das Geld einzutreiben. Auch die anderen Möglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrechts sind nun eröffnet. Über einen Einspruch entscheidet wieder nicht das Mahngericht selbst, sondern das örtlich zuständige Gericht. Dort muss dann der Kläger, das ist hier der Gläubiger, seinen Anspruch begründen. Kommt der Schuldner nicht zu diesem Termin, so kann gegen ihn ein weiteres Versäumnisurteil ausgesprochen werden.

Gegen dieses zweite Versäumnisurteil ist dann nur noch die Berufung, unter ganz engen Zulässigkeitsvoraussetzungen möglich. Sollte man sich daher einem Mahnbescheid ausgesetzt sehen, der unbegründet ist, so sollte man sich schleunigst mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, oder hilfsweise sofort Widerspruch einlegen. Denn zwei Wochen sind schnell verflogen.

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