Was ist eine zivilrechtliche Haft?


Wer Schulden hat muss diese bei seinen Gläubigern bezahlen. Tut man dies nicht, so kann dieser beim zuständigen Gericht eine sogenannte Zahlungsklage einreichen. Verhängt dieses ein Urteil auf Zahlung gegen den Schuldner, ist dies ein Titel, der auch vollstreckt werden kann. Unter einer Vollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung eines Anspruchs, also beispielsweise eines Zahlungsanspruchs. Für die Vollstreckung ist ein Gerichtsvollzieher zuständig. Dieser darf auch pfänden, das heißt, dass er auch Gegenstände aus der Wohnung oder dem Haus des Schuldners mitnehmen darf, wenn diese wertvoll sind, sofern dieser seine Schulden nicht mittels Geldzahlungen begleichen kann. Hat der Schuldner beispielsweise einen Ferrari als Zweitwagen, so kann der Gerichtsvollzieher diesen im Zuge der Zwangsvollstreckung pfänden und an sich nehmen. Gibt es nichts zu pfänden, so muss der Schuldner eine Eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er mittellos ist und die Schulden nicht bezahlen können wird.

Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Der Gerichtsvollzieher muss dem Schuldner hier einen Termin zur Abgabe der Versicherung mitteilen. Dazu muss er ihm selbst dann die Ladung zuzustellen, wenn dieser einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Der Termin soll nicht vor zwei Wochen und nicht später als vier Wochen später angesetzt werden. Spätestens jetzt sollte der Schuldner zahlen oder zumindest Ratenzahlung vereinbaren. Weigert sich der Schuldner aber die Versicherung abzugeben oder erscheint nicht bei dem vorher ausgemachten Termin, so hat das Vollstreckungsgericht zur Erzwingung der Abgabe auf Antrag einen Haftbefehl zu erlassen. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung aufzuführen. Einer gesonderte Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

Die Verhaftung des Schuldners selbst erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Er kann sich zur Unterstützung die Landespolizei im Zuge der Amtshilfe hinzuziehen, wenn beispielsweise Gewalt vom Schuldner zu erwarten ist, weil dieser sich gegen den drohenden Gefängnisaufenthalt wehren will. Dem Schuldner ist der Haftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben. Die Durchführung des Haftbefehls ist verboten, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. In diesem Haftbefehl steht, dass der Schuldner nun, wegen nicht geleisteter Zahlungen an den Gläubiger, verhaftet wird.

Gegen einen kranken Schuldner, der durch die Vollstreckung der Haft einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange er krank ist, keine Verhaftung durchgeführt werden. Die Haft ist auch verboten, wenn sie sich gegen den Politiker eines Landesparlaments oder des Bundestages richtet. Außerdem gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Priesters, eines Pastors oder eines Lehrers an einer öffentlichen Schule ist der vorgesetzten Dienstbehörde vom Gerichtsvollzieher Bescheid zu sagen. Die Verhaftung darf erst dann erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde, Schule, Landeskirche oder das Bistum sind verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Durchführung der Haft wird in Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Dort werden die Gefangenen wenn möglich in Einzelhaft genommen und von den anderen Strafgefangenen getrennt untergebracht.

Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dies ist je nach Ort ein anderer als der des Wohnortes. Dieser muss dann unverzüglich kommen. Auch dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Versicherung trotzdem sofort abgenommen werden kann. Nach Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner sofort aus der Haft entlassen, auch wenn dies nachts ist.. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen, um ihn nicht unverhältnismäßig zu belasten.

Ist man als Schuldner von einer Haft bedroht, so sollt man sich gut überlegen, ob man es auf eine Haft ankommen lassen will, oder ob man die Eidesstattliche Versicherung abgibt. Seit Einführung der Verbraucherinsolvenz mit der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase sind diese Verhaftungen seltener geworden, was in Zeiten überfüllter Justizvollzugsanstalten positiv zu bewerten ist.

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