Unterschied zwischen gerichtlicher und öffentlicher Zustellung


Dem Gegner von Klagen muss eine Klageschrift zugestellt werden. Dies ist notwendig, damit der Beklagte sich seinerseits an einen Rechtsanwalt wenden kann und dieser dann eine Klageerwiderung schreiben kann.

Nach dem deutschen Prozessrecht ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an die betreffende Person in einer schriftlichen Form. Die Zustellung erfolgt in der Regel an die betreffende Partei oder an ihren Vertreter, beispielsweise wenn die Partei nicht prozessfähig ist oder an den Rechtsbeistand, welcher in den meisten Fällen ein Rechtsanwalt ist. Die Form der Zustellung ist meistens Versand durch Einschreiben mit Rückschein. Dieser Rückschein wird auch als Zustellungsurkunde bezeichnet und diesen gibt es in so ziemlich jeder europäischen Rechtsordnung. Die Zustellung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung, also als öffentliche Zustellung, erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Stellvertreter nicht möglich ist. Bei Firmen, die in Deutschland verpflichtet sind sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, kann an die eingetragene Adresse zugestellt werden. Andernfalls an andere Zweige oder Geschäftsstellen dieser Firma, hilfsweise auch im Ausland.

Die öffentliche Zustellung wird durch den öffentlichen Aushang und durch den Druck in bestimmten Medien durchgeführt. Die Zustellung löst prozessrechtliche Folgen, vor allem für den Ausspruch des Versäumnisurteils, was eine Klageabweisung durch ein Sachurteil nach sich zieht, aus und muss daher nachweisbar sein. Eine Zustellung per elektronischer Post ist in Deutschland nach derzeitiger Lage nicht denkbar.

Eine Zustellung im Ausland erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, wenn unter Erlaubnis und Beachtung von Vereinbarungen des Völkerrechtes Schriftsendungen direkt mit der Post übersendet werden dürfen. Der vom Adressaten mit Datum unterschriebene Rückschein ist die Urkunde und der Beweis für die Zustellung. In der Praxis versagt eine solche Zustellung per Einschreiben und Rückschein allerdings regelmäßig, Ursache dafür sind die total uneinheitlichen Verwaltungsregelungen im Postwesen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Fermer kann das Schriftstück auch noch durch Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zugestellt werden. In welcher Form und unter welchen Voraussetzungen solche Zustellungen ausgeführt werden, ergibt sich aus den jeweiligen weiteren Vorschriften zu den einzelnen Ländern, nach den Vorschriften zum Internationalen Rechtsverkehr in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Die Zustellung durch eine gebetene Behörde wird durch ein Zeugnis dieses Amtes nachgewiesen. Ein Schriftstück kann einem Adressaten durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden, dann muss der Adressat das Schriftstück beim Amt abholen. Eine Zustellung, bei der ein Gerichtsvollzieher einem Adressaten ein Schriftstück vorbei bringt und die Zustellung quittiert wird ebenfalls durchgeführt.

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