Was ist eine Streitverkündung und wann ist sie zulässig?


Die Streitverkündung ist die Benachrichtigung in Schriftform einer an einem Zivilprozess nicht beteiligten dritten Partei von der Anhängigkeit eines Prozesses. Die Streitverkündung erfolgt durch die Einreichung eines entsprechenden Schriftsatzes bei einem Gericht oder durch die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten. Dabei sind durch die streitverkündende Partei der Grund der Streitverkündung und der Standpunkt des anhängigen Verfahrens zu nennen. Sie wird vom Gericht formvoll per Post zugesandt.

Die Streitverkündung ist in zwei Fällen zulässig:
• zur Sicherung von Ansprüchen gegen andere Parteien, insbesondere bei Gewährleistungsansprüchen oder bei Schadensersatz
• zur Abwehr drohender Ansprüche, wenn eine Partei einen Prozess über Rechte anderer führt.

Die Streitverkündung hat zwei Aufgaben:
• Sie soll dem Streitverkündeten die Möglichkeit geben, sich am Verfahren zu beteiligen oder dieses zu übernehmen.
• Sie soll dem Streitverkünder den Rückgriffsprozess gegen den Dritten erleichtern.

Der Streitverkündete, also der Empfänger der Streitverkündung, kann dem Beklagten oder dem Kläger als Streithelfer beitreten, verpflichtet dazu ist dieser aber nicht. Das Gericht, welches den darauffolgenden Prozess gegen den Streitverkündeten führt, ist an das Ergebnis des ersten Prozesses gebunden. Somit geht der Streitverkünder der Gefahr aus dem Weg, in beiden Verhandlungen zu unterliegen.

In der Praxis funktioniert die Streitverkündung folgendermaßen: Ein Bauunternehmer wird vom Bauherren in Anspruch genommen, weil das Dach undicht ist. Das Dach hat jedoch ein Dachdeckerbetrieb fertiggestellt, welcher als Subunternehmer des Bauunternehmens auf der Baustelle tätig war. Damit der Bauunternehmer seine Gewährleistungsrechte seinerseits gegenüber dem Subunternehmer durchsetzen kann, verkündet er dem Subunternehmer den Streit und holt diesen somit ins prozessuale Boot. Außerdem führt die Streitverkündung zur Hemmung der Verjährung und zum Erhalt von Rechten aus der Gewährleistung bei Verträgen. Im Verwaltungsprozess ist statt der Streitverkündung die sogenannte Beiladung vorgesehen.

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