Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilverfahren


Für viele Verfahren vor Gerichten benötigt man viel Zeit bis man an sein rechtlich gestecktes Ziel kommt. Schließlich müssen die Gerichte sich erst mit dem Fall beschäftigen, die andere Seite muss auch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Dazu muss ihr auch eine gewisse Zeit zugestanden werden. Manchmal muss auch ein Sachverständiger ein Gutachten anfertigen, das nimmt ebenfalls nicht gerade wenig Zeit in Anspruch. Um dennoch recht schnell zu seinem Anspruch zu kommen gibt es die Instrumente des einstweiligen Rechtsschutzes. So kennt die Zivilprozessordnung eine Art beschleunigtes Verfahren. Bei diesem müssen Beweise nicht vollumfänglich bewiesen werden, ausreichend ist dabei lediglich die Glaubhaftmachung des Vorgetragenen.

Es ist sogar möglich auf Antrag auf die mündliche Verhandlung völlig zu verzichten. Dieses Verfahren kann angewandt werden, wenn Ansprüche gesichert werden müssen, insbesondere dann wenn sie sonst von Verjährung betroffen sind. Ansprüche auf Erfüllung oder gar Vollstreckungstitel lassen sich so nicht erreichen. Diese müssen später in einem längeren Verfahren durchgesetzt werden. Die Zivilprozessordnung sieht des Weiteren zwei Arten des Arrestes vor, die bis zur Klärung in einem Verfahren eingesetzt werden können. Die eine Art ist der persönliche Arrest, bei diesem wird der Schuldner arrestiert und muss in eine Justizvollzugsanstalt. Dies wird jedoch praktisch nie gemacht! Die andere ist der dingliche Arrest, hier wird ein Gegenstand arrestiert, damit später eine Zwangsvollstreckung, beispielsweise eine Pfändung mit anschließender Versteigerung, durchgeführt werden kann. Eine weitere Form des einstweiligen Rechtsschutzes ist die einstweilige Verfügung. Sie dient zur Erfüllung aller Ansprüche die nicht auf die Zahlung von Geld gerichtet sind. Dabei insbesondere:

• Anspruch auf Vornahme einer Handlung
• Anspruch auf Herausgabe einer Sache
• Anspruch auf Unterlassung einer Handlung
• Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung

Wichtig ist bei der einstweiligen Verfügung, dass diese zur Sicherung des Anspruchs verwendet wird. Wie es am Ende ausgeht, wird im eigentlichen Verfahren geklärt werden müssen. Auch zur vorübergehenden Leistung kann jemand verpflichtet werden, insbesondere ist dies wichtig, wenn ein Haushalt trotz Schulden weiterhin mit Strom, Gas oder Wasser beliefert werden soll. Wenn ein Gericht diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder auf Arrest, sei es dinglicher oder persönlicher Arrest, entscheidet, tut es dies in der Regel durch einen Beschluss. Gegen diesen kann dann mit der Beschwerde vorgegangen werden. Über diese entscheidet ein höheres Gericht.

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