Das Versäumnisverfahren im Zivilprozessrecht


Wirkt eine der Parteien bei der Entscheidungsfindung nicht so mit wie es sein sollte, so kann das Gericht dennoch entscheiden, schließlich muss es in einem Prozess eine Lösung und eine abschließende Entscheidung geben. Unterlässt also eine Partei ihre Mitwirkung völlig, so erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil. Geht dies zu Lasten des Klägers bedeutet das, dass ihm sein Anspruch aberkannt wird. Richtet sich dieses Urteil gegen den nicht mitwirkenden Beklagten, so wird der Anspruch dem Kläger zugesprochen und der Beklagte hat den Prozess verloren, denn er wurde verurteilt.

Voraussetzung ist dabei, dass der Beklagte zu einem Termin der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint und dies zu vertreten hat. Ist dann der Fall klar und die Klagebegründung des Klägers schlüssig, so geht das Versäumnisurteil zu Lasten des Beklagten. Lässt der Kläger die nötige Mitwirkung an der Lösung des Falles vermissen, was übrigens in den selteneren Fällen so ist, so wird die Klage abgewiesen und der Kläger hat den Prozess verloren.

Beide Betroffenen haben das Recht auf das Einspruchsverfahren. Dieses muss innerhalb von zwei Wochen eingeleitet werden. Ist der Einspruch nicht zulässig so bleibt es beim ergangenen Urteil, ist er erfolgreich so wird neu verhandelt. Es kommt nur leider vor, dass eine Partei die nicht erschienen ist zwar erfolgreich einen Einspruch einlegt, dann aber bei der erneuten Verhandlung wieder nicht erscheint. Dann muss das Gericht ein zweites Säumnisurteil aussprechen. Gegen dieses Urteil ist dann kein Einspruch mehr möglich.

Allerdings kann dann der Unterlegene in Berufung gehen, aber nur wenn er die Säumnis diesmal nicht zu vertreten hat. Damit man nicht in diese Verlaufsmöglichkeit des Verfahrens gerät sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, dieser ist darauf aus solche Schlamassel zu vermeiden und beherrscht eine entsprechende Organisation, damit einem so etwas nicht passiert.

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