Welche Arten der Klagehäufung gibt es und welche Wirkung haben sie?


Unter der objektiven Klagehäufung versteht man die Zusammenfassung von verschiedensten Streitgegenständen eines Klägers in einem Zivilprozess, in einem Verfahren gegen den oder die gleichen Beklagten. Sie ist sowohl für das zivilgerichtliche als auch das verwaltungs-, das sozial- und das finanzgerichtliche Verfahren geregelt.

Es werden folgende Arten der objektiven Klagehäufung unterschieden:

• Kumulative Klagehäufung:
Mehrere Klagen gegen den gleichen Gegner werden gemeinsam geltend gemacht.

• Eventuelle Klagehäufung:
Ein zweiter Antrag, ein Hilfsantrag, wird vom Erfolg eines ersten Antrages, dem sogenannten Hauptantrag, abhängig gemacht. Wird der zweite Antrag für den Fall gestellt, dass der erste keinen Erfolg hat, handelt es sich um einen echten Hilfsantrag. Wird der zweite Antrag für den Fall gestellt, dass der erste Erfolg hat, handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag.

• Alternative Klagehäufung:
Der Kläger stellt gegen denselben Beklagten zwei Anträge alternativ. Die alternative Klagehäufung es ist grundsätzlich unzulässig, weil der Klageantrag nicht bestimmt genug ist. Das Gericht weiß nicht, worüber es entscheiden soll. Eine Ausnahme ist nur bei Wahlschuld gegeben, bei der mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass der Schuldner selbst oder der Gläubiger wählen kann, welche der Leistungen zu erbringen ist.

Die objektive Klagehäufung kann sowohl durch anfängliches Geltendmachen mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage oder durch Einfordern eines weiteren Anspruchs im laufenden Prozess entstehen. Auch das Gericht kann durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung per Verbindungsbeschluss eine Klagehäufung herbeiführen.

Zur Zulässigkeit ist es erforderlich, dass:
• die Parteien identisch sind
• dasselbe Gericht zuständig ist
• kein gesetzliches Verbindungsverbot besteht
• den verschiedenen Klagebegehren einem einheitlicher Lebensvorgang zu Grunde liegt
• alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden können, was allerdings nur für den Zivilprozess Geltung hat.

Die objektive Klagehäufung ist von der subjektiven Klagehäufung, der so genannten Streitgenossenschaft zu unterscheiden. Sie ist in der Zivilprozessordnung geregelt, über die Verweise in den Verfahrensordnungen für die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Normen auch in diesen Gerichtsverfahren anzuwenden.

Die subjektive Klagehäufung kann auf dreierlei Weise entstehen:
• mit Klageerhebung, wenn mehrere Parteien von vornherein gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden
• mit Parteierweiterung
• durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse durch das zuständige Gericht

Sie kann beendet werden durch:
• Klagerücknahme eines von mehreren Klägern oder gegen einen von mehreren Beklagten
• durch vollständige Erledigung eines Prozessrechtsverhältnisses beispielswesie durch ein Teilurteil
• durch Trennung in getrennte einzelne Prozesse durch das Gericht

Im Gesetz werden die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft unterschieden. In einfacher Streitgenossenschaft können mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn:

• sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen
• sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind
• der tatsächliche und rechtliche Grund, aus dem sich berechtigt oder verpflichtet sind, zumindest im Wesentlichen gleichartig ist

Eine eventuelle oder alternative subjektive Klagehäufung ist unzulässig. Bei Unzulässigkeit trennt das Gericht das Verfahren von Amts wegen.

Um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt es sich:

• wenn für alle Streitgenossen nur eine einheitliche Entscheidung ergehen darf
bei notwendiger gemeinschaftlicher Klage, also wenn die Klage nur von oder durch mehrere Parteien erhoben werden darf, beispielsweise bei einer Gesamthandsgemeinschaft. Ein besonderes Verfahren wird auch Anhangsverfahren genannt und ist eine Art Klagehäufung. Durch das Adhäsionsverfahren werden strafprozessuale und zivilprozessuale Elemente verbunden, dies dient vor allem der Entschädigung der Opfer. Es kommt Opfern von Straftaten zugute, die gleichzeitig zivilrechtlich geschädigt worden sind. Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre zivilrechtlichen Ersatzansprüche, die sie an sich erst später vor dem Zivilgericht durchsetzen müssten, schon im Strafverfahren durchzusetzen.

Dies spart Zeit und kommt den Opfern entgegen. Voraussetzungen des Verfahrens sind:

• Der Antrag des Verletzten oder seines Erben muss schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (auch noch mündlich in der Hauptverhandlung bis zum Beginn des Plädoyers) gestellt werden.
• Der Geschädigte muss einen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Schadensersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe einer gestohlenen Sache) geltend machen.
• Der Anspruch ist noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig.

Die Entscheidung über den Adhäsionsanspruch wird in der Hauptverhandlung getroffen und erfolgt im Rahmen des Strafurteils. Sie steht einer im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung gleich. Das Gericht kann sich dabei auf ein Grundurteil beschränken, also auf die Feststellung, dass eine Ersatzpflicht besteht - ohne die genaue Höhe zu benennen. Die Schadensberechnung obliegt dann dem Zivilverfahren.

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