Allgemeines zur Bewährungsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung


Am Ende eines jeden Strafprozesses steht das Urteil und die Frage, in wie weit und wie hart ein Straftäter für sein begangenes Unrecht bestraft werden soll. Bei der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem Jahr Haftzeit, kann das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass zu erwarten ist, dass der Straffällige schon die Verurteilung als kräftige Warnung ansieht und künftig auch ohne eine Einwirkung des staatlichen Strafvollzugs voraussichtlich keine weiteren Straftaten mehr verwirklichen wird. Dabei sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Leben vor der Straftatbegehung, die Umstände der Tatbegehung, sein weiteres Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und natürlich auch die Auswirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zur Bewährung für den Straftäter zu erwarten sind.

Das Gericht kann auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die allerdings zwei Jahre nicht übersteigen darf, zur Bewährung aussetzen, wenn dies nach der Gesamtwürdigung von den Tatumständen und der Persönlichkeitsstruktur des Straftäters vertretbar erscheint und desweiteren besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, beispielsweise durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, zu berücksichtigen. Erlangt das Gericht aber die Auffassung, dass eine Haftstrafe wegen den Tatumständen oder wegen der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dringend geboten ist, so wird diese auch angeordnet und eine Bewährungsstrafe wird schließlich nicht zugelassen.

Das Gericht fasst bei einer Strafaussetzung zur Bewährung anschließend ein Bewährungsurteil und legt die Höhe fest. Danach wird die Bewährungszeit festgelegt, in dieser darf der Verurteilte sich nichts neues mehr zu Schulden kommen lassen, sonst droht ein Bewährungswiderruf, was bedeuten würde, dass der Straftäter sich in einer Justizvollzugsanstalt zum Haftantritt einfinden müsste. Diese Bewährungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahren nicht unterschreiten. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Das Gericht kann desweiteren zusätzlich Auflagen oder Weisungen erteilen. Solche können die Wiedergutmachung des verursachten Schadens, die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung, die Zahlung einer Geldsumme an die Staatskasse, die Erbringung von sozialen Arbeitsstunden, die Durchführung einer Schuldenberatung, die Aufnahme einer Arbeit oder das Nachgehen einer Ausbildung, die Meldepflichten bei der Polizei, dem Gericht oder der Bewährungshilfe, das Verbot bestimmte Gegenstände zu besitzen, das Nachkommen von Unterhaltsverpflichtungen und das Kontaktverbot mit bestimmten Personen oder Gruppen sein.

Außerdem darf auch eine Therapie angeordnet werden und ein Aufenthalt in einem geeigneten Heim oder in einer bestimmten Heilanstalt zugesagt werden. Allerdings muss der Verurteilte bei diesem letzten Punkten zustimmen.

Zur Bewältigung der Bewährungsbelastung bestimmt das Gericht eine Stelle der Bewährungshilfe. Die Bewährungshilfe steht beratend zur Seite und hilft dem Straftäter die Zeit erfolgreich, also ohne Begehung weiterer Straftaten, durchzustehen.

Auch die Haftstrafen können nach einiger Zeit im Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt werden. Diese Möglichkeiten sind auch im Strafgesetzbuch geregelt. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer. So kann eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn Zwei Drittel der Strafe bereits abgesessen wurden und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nichts entgegensteht. Auch muss der Strafgefangene dieser Strafaussetzung zur Bewährung zustimmen. Bei Haftstrafen bis zwei Jahren im Erstvollzug kann man sogar schon nach der Halbstrafe in die Bewährung gehen, wenn alle weiteren Voraussetzungen passen.

Nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt muss sich der ehemalige Gefangene wieder an alle Regeln halten und darf keine neuen Straftaten begehen. Selbst lebenslange Haftstrafen können nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, es sei denn das Gericht hat bei der Verurteilung die besondere Schwere der Schuld festgestellt, was bedeutet, dass eine solche Überprüfung bereits nach 15 Jahren Haft nicht möglich ist.

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