Was ist eine Sicherungsverwahrung des Täters?


Die Sicherungsverwahrung schützt die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland vor weiteren Straftaten von Straftätern, welche durch mehrmalige Straftaten und Verbrechen auffällig geworden sind. Sie wird zwar in den Justizvollzuganstalten vollzogen, allerdings ist der Sicherungsverwahrte getrennt von den Strafgefangenen untergebracht. Auch stehen den Sicherungsverwahrten mehr Vergünstigungen als den normal Inhaftierten zu. So haben sie mehr Besuch, mehr Hofgang, sie haben keinen geregelten Einschluss mehr und erhalten teilweise auch zusätzliche Verpflegung.

Die Sicherungsverwahrten leben in den meisten Bundesländern in einer Art Wohngruppenvollzug zusammen. Wird ein Straftäter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Gefängnisstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der eigentlichen Haftstrafe die Sicherungsverwahrung an, wenn der Täter wegen vorsätzlich begangenen Straftaten, die er vor der jetzt verhandelten Straftat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Das bedeutet also, dass der Täter somit schon vor der jetzt begangenen und verhandelten Straftat bereits mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sein muss, um ein Kandidat für eine mögliche Sicherungsverwahrung zu werden.

Eine weitere Möglichkeit, dass ein Gericht den Angeklagten auch nach dem Verbüßen der eigentlichen Haftstrafe weiterhin zur Sicherheit der Bevölkerung verwahren lässt, ist es, wenn der Straftäter wegen einer Tat oder wegen mehrerer dieser Taten, die er vor der jetzigen aktuellen Straftat begangen hat und für die er jetzt für die Zeit von mindestens zwei Jahren eine Freiheitsstrafe verbüßt oder wenn er sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung, wie beispielsweise der Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus, befunden hat. Außerdem muss die gerichtliche Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben haben, dass er einen Hang zur Begehung von erheblichen Straftaten hat, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können. Auch ausreichend ist, dass bei den verübten Straftaten ein schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, der für die Allgemeinheit gefährlich ist, was bei großen Betrugsfällen durchaus der Fall ist.

Die Sicherungsverwahrung ist aber auch ohne eine vorangegangene Haftstrafe möglich. Dies ist auch sinnvoll, da sonst die Täter die jahrelang irgendwelche Straftaten begehen und die außerdem auch auf der Flucht sind, um die Sicherungsverwahrung herumkämen. Hat also jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch welche der Täter jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bekommen hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe desweiteren noch die Sicherungsverwahrung, auch ohne eine frühere Verurteilung oder einer vorangegangenen Freiheitsentziehung, anordnen.

Hierzu ein Beispielsfall: der Täter T hat zwei Einbruchsdiebstähle begangen bei einer dritten Straftat, einem Raubüberfall auf eine Bank, kommt infolge der Straftat jemand zu Tode, was einen Raub mit einer Todesfolge darstellt. Alle Taten werden nach seiner Ergreifung, also nach seiner Festnahme, verhandelt. Für die beiden Einbrüche bekommt er jeweils zwei Jahre Gefängnisstrafe, für den Raub mit Todesfolge erhält er als Strafe zehn Jahre Freiheitsstrafe. Insgesamt ergibt das 14 Jahre Gefängnis, damit er aber danach nicht noch weitere Straftaten begeht, kann das Gericht auch in diesem Falle die Sicherungsverwahrung verhängen.

Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Sicherungsverwahrung ist, dass der Straftäter gewissermaßen gefährlich ist, er muss also eine abstrakte Gefahr für die anderen Menschen darstellen. Diese Gefährlichkeit muss im Wege einer Prognose festgestellt werden und sich zuvor in einer besonders schweren Straftat geäußert haben. Diese Gutachten werden von Spezialisten, zumeist von Psychologen, durchgeführt. Alle zwei Jahre muss diese Entscheidung überdacht werden, dann werden neue Gutachten fällig und das Gericht muss dann neu über den weiteren Verbleib des Sicherungsverwahrten entscheiden.

Auch die Sicherungsverwahrung stellt einen enormen Eingriff in die vom Grundgesetz versicherten Freiheiten der betroffenen Menschen dar, denn dieser ist ja eingesperrt und kann sich nicht frei so bewegen wie er das gerne möchte. Somit stellt sie also einen möglichen Eingriff in die Freiheit der Person und in die Freizügigkeit dar. Von der Freiheit der Person ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit eines jedes Menschen umfasst. Jeder hat demnach das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen und ihn auch wieder zu verlassen. Die Freizügigkeit gewährt das Recht, sich innerhalb des Bundesgebiets seinen Aufenthaltsort und seinen Wohnsitz frei auszuwählen und diesen auch einzunehmen. Diese Rechte haben die Sicherungsverwahrten jedoch nicht und somit stellt diese Art der Verwahrung einen möglichen Eingriff in diese Grundrechte dar.

Allerdings ist es wahrscheinlich bei einem Sicherungsverwahrten meistens der Fall, dass der Staat aufgrund der Gesetze, wegen derem Verstoß sich derjenige auch in der Sicherungsverwahrung befindet, also beispielsweise wegen mehrerer grausamen Morde, in diese Freiheit auch gerechtfertigt eingreifen darf, da es auch verhältnismäßig ist. Somit wird ein Sicherungsverwahrter also wahrscheinlich mit einer Verfassungsbeschwerde, die ihm ja auch zusteht, keine Aussicht auf Erfolg haben.

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