Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beteiligung an einer Schlägerei


Das Schutzgut des Tatbestandes der Beteiligung an einer Schlägerei ist die körperliche Unversehrtheit jedes einzelnen Menschen. Desweiteren stellt dieser Tatbestand ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt dar, das bedeutet mit diesem Gesetz stellt der Gesetzgeber ein Verhalten unter Strafe, welches ihm als abstrakt gefährlich erscheint. So scheint das Delikt, dass sich jemand an einer Schlägerei beteiligt, für den Gesetzgeber abstrakt gefährlich zu sein, da eine potentielle Gefahr für ein Rechtsgut geschaffen wird, also beispielsweise für die Gesundheit oder das Leben der Schlägereiteilnehmer. Auf die tatsächliche Verletzung oder auf den Tod von einem der Teilnehmer des jeweiligen Handgemenges, kommt es bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt jedoch überhaupt nicht an.

Das Gesetz, welches im deutschen Strafgesetzbuch den Sachverhalt der Beteiligung an einer Schlägerei regelt ist nun, um es besser verstehen zu können, intensiver zu betrachten. So setzt die Beteiligung an einer Schlägerei zunächst einen Angriff voraus, welcher von mehreren Personen verübt wurde. Unter einer Schlägerei versteht man die körperliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die sich gegenseitig körperlich verletzen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn zwei Menschen eine andere dritte Person angreifen und diese sich auch gerechtfertigterweise verteidigt. Auch in einem solchen Fall besteht eine Schlägerei. Ein Angriff von mehreren Personen liegt vor, wenn mindestens zwei Personen in feindseliger Absicht auf den Körper des Opfers einwirken. Die Bedingung hierfür ist allerdings, dass die angreifenden Täter das Opfer gleichzeitig, also einheitlich angreifen müssen und das dies nicht nacheinander geschehen kann. So liegt ein Angriff mehrerer beispielsweise nicht vor, wenn zwei Personen sich prügeln und der eine dann, wenn er bereits verletzt ist, blutend und erschöpft auf dem Boden liegt, von seinem zufällig vorbei gehenden Erzfeind nochmals einen kräftigen Tritt verpasst bekommt. In einem solchen Fall greifen die Täter das Opfer nicht gleichzeitig an, somit würde ein Angriff mehrerer ausscheiden. Beide könnten sich aber einzeln wegen einer Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Beteiligt an einer Schlägerei ist außerdem jeder, der am tatsächlichen Tatort auch anwesend ist und in feindseliger Art und Weise an den gegenseitig verübten Körperverletzungen teilnimmt. Hierfür reicht bereits die psychische Unterstützung durch das Anfeuern des Täters, das Zurufen und das Mut machen aus. So macht sich ein schlaksiger Typ, der sich niemals trauen würde selbst jemanden zu schlagen, weil er sich dafür viel zu schwach und untrainiert fühlt, auch der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar, wenn er am Rande einer Rangelei steht und einen der beiden schlägernden Typen mit Zurufen oder Anfeuern unterstützt. Auch ein solcher Menschen kann nun mit einer Strafe belegt werden, obwohl er nicht selbst aktiv an der Schlägerei teilgenommen hat. Denn auch das Anfeuern oder das Mut machen der Täter stellt eine potentielle Gefahr für eine Vielzahl von Personen dar, durch die die geschützten Rechtsgüter in Gefahr gebracht werden können. Man darf nicht vergessen, dass die Beteiligung an einer Schlägerei mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

Desweiteren muss durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden sein. Dieser Tod oder die schwere Verletzung des Opfers muss jedoch nicht vom Vorsatz des Täters umfasst worden sein, dass heißt der Täter muss nicht von vornherein gewollt haben, dass sein Gegenüber auch tatsächlich sterben oder schwer verletzt wird.

Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung an einer Schlägerei ist die, dass die Handlungen des Täters auch kausal, also ursächlich, für die Verletzungen oder die Schäden die bei dem Opfers eingetreten sind, sein müssen. Kausal ist eine Handlung nur dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der Täter das Opfer beispielsweise nicht mit voller Wucht auf sein Auge geschlagen, so hätte das Opfer sein Augenlicht auf diesem Auge auch nicht verloren, sondern er würde noch zu 100 Prozent sehen können. Die Verletzungen des Opfers sind somit eindeutig auf den Täter zurückzuführen und folglich sind die Handlungen, also die Schläge des Täters, kausal für die Verletzungen des Opfers.

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