Tatbestand und Bestrafung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen


Kinder werden von der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützt, schließlich bilden sie die Zukunft unseres Landes und brauchen, um eine gute Entwicklung zu nehmen, die Aufmerksamkeit und die Handlungsmacht des Staates, in dem sie aufwachsen und leben. Daher werden auch sexuelle Handlungen an ihnen unter eine hohe Strafe gestellt. Demnach wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren, also einem Kind, vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt. Bestraft wird mit Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bringt, dass es sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt. Immerhin noch mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, sich also beispielsweise vor dem Kind selbstbefriedigt, oder wer auf ein Kind durch Medien einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll. Hierunter fällt auch das Zeigen von Medien mit pornographischem Inhalt. Bei diesen Taten, so sieht es das Gesetz vor, ist schon der Versuch mit Strafe belegt.

Da Sexualstraftäter oft Wiederholungstäter sind, hat der Gesetzgeber nachträglich noch den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern eingefügt. Dort ist die Mindeststrafe immer ein Jahr, wenn der Täter im Zeitraum der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Sexualstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Sogar nicht unter zwei Jahren Mindeststrafe im Gefängnis wird bestraft wenn eine Person über achtzehn Jahren, also ein Erwachsener, mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Beispielsfall: Der 19 jährige Oberstufen Schüler O verliebt sich unsterblich in die 13 jährige Siebtklässlerin S. Infolge ihrer Liebe schlafen beide zeitnah miteinander. O hat sich strafbar gemacht, da er volljährig ist und S erst 13 Jahre alt ist. O ist nun also mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis konfrontiert. Auch eine gemeinschaftliche Tatbegehungen mit anderen Mittätern oder wenn der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt, ist die Mindeststrafe zwei Jahre. Bei fünf Jahren Mindeststrafe ist man, wenn das Kind in die Gefahr des Todes gebracht wird. Stirbt das Kind infolge des Missbrauches und verursacht der Straftäter den Tod wenigstens leichtfertig, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder zumindest Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Der Sexualverkehr mit Minderjährigen kann für Erwachsene auch noch in weiteren Fällen strafbar sein. Wer sexuellen Handlungen von Jugendlichen unter 16 Jahren oder an Jugendlichen unter 16 Jahren fördert, beispielsweise durch die Vermittlung oder durch das Bereitstellen der Möglichkeit, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Allerding gelten dabei für Eltern strafausnahmen. Früher hingegen war „Kuppelei“ ein weitbekannter und gefürchteter Straftatbestand. Der Sorgeberechtigte muss heute, um bestraft werden zu können, durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht sehr stark verletzt haben. Dies ist dann oft Auslegungssache, weswegen für Eltern dennoch Vorsicht geboten ist.

Erst vor Kurzem hat die Strafnorm des sexuellen Missbrauchs an Jugendlichen eine Reform erfahren. Bestraft wird seit 2008, wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sie zwingt mit ihm zu schlafen. Als Zwangslage können viele Sachen in Erscheinung treten, beispielsweise Drogensucht, Schulprobleme, Beziehungsprobleme oder Obdachlosigkeit. Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine andere Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Das können auch schon größere Geschenke sein. Deswegen war die Reform auch starker Kritik ausgesetzt. Aber kleinere Geschenke oder eine Einladung zum Essen oder ins Kino haben keinen Entgeltcharakter und sind damit nicht von dem Schutzbereich dieser Norm umfasst. Jugendliche machen sich nicht dadurch strafbar, dass sie ihren, vielleicht auch nur potentiellen, jüngeren Partner zu einem Eisbecher oder zu einem Kinobesuch einladen. Das war, entgegen der Meinung der Bevölkerung, auch nie Absicht des Gesetzgebers.

Personen über einundzwanzig Jahren, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchen, dass sie sexuelle Handlungen an den jugendlichen durchführen und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen, werden bestraft. Schon die versuchsweise Begehung ist mit Strafe belegt. Beispiel ist hier das Vorgaukeln von Tatsachen oder das Vorheucheln von Gefühlen. Jugendliche fallen darauf gerne herein und bedürfen daher des besonderen Schutzes.

Eine besondere Herausforderung ist die Behandlung der Straftäter. Sind sie nicht schuldfähig, so werden sie meist in ein geschlossenes Psychiatrisches Krankenhaus eingeliefert. Wenn sie schuldfähig sind, kommen sie in eine Justizvollzugsanstalt. Dort ist es inzwischen Standard mit Sexualstraftätern eine Sozialtherapie auf einer eigenen Sozialtherapeutischen Station durchzuführen. Diese Therapie soll den Straffälligen helfen, nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten zu führen und so neue potentielle Opfer schützen.

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