Voraussetzungen einer Körperverletzung


Das Schutzgut des Tatbestandes der Körperverletzung ist die körperliche Unversehrtheit. Die Voraussetzungen von einer Körperverletzung sind die, dass ein vom Täter verschiedener Mensch durch die Handlungen des Täters,an der Gesundheit geschädigt oder körperlich misshandelt worden sein muss. Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden ist. Der Begriff des körperlichen Wohlbefindens vergleicht nun den Zustand des Opfers vor der Tathandlung des Täters mit dem körperlichem Zustand des Opfers nach der Handlung. Ist dieser Zustand nun, nachdem der Täter auf das Opfer eingewirkt hat, schlechter als vorher, so kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt worden sein. Als Beispiele für das körperliche Wohlbefinden kann man hier solche Fälle aufzählen, vor denen sich die Opfer wesentlich wohler gefühlt haben, als nach der Tat, zum Beispiel wenn der Täter T das Opfer O mit voller Wucht schlägt und dieses nun an erheblichen Schmerzen leidet oder wenn der Arbeitskollege A das Opfer O ständig auf der Arbeit mobbt und O schon Schweißausbrüche bekommt wenn sie nur an die Arbeit denkt.

Die körperliche Unversehrtheit ist verletzt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Verringerung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist. Der Begriff der körperlichen Unversehrtheit beschreibt also den Zustand des Opfers im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Organe und Glieder und im Hinblick auf die Integrität. Ein Beispiel für die körperliche Unversehrtheit ist beispielsweise das Abschneiden der Haare, wenn dies nicht mit dem Einverständnis des Opfers geschieht, denn Haare sind durchaus auch Körperbestandteile welche man durch das Abschneiden verliert. Auch wenn der Täter T dem Opfer O durch einen Schlag auf die Wange eine Platzwunde beibringt oder ihm so laut in sein Ohr schreit das es nachher nur noch Summen und Pfeifen hört, stellt das eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar.

Unerheblich für das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers ist es, wenn bei ihm das Gefühl von Ekel hervorgerufen wird, wenn es sich kurzzeitig erschreckt oder wenn es lediglich leicht angestoßen oder angerempelt wird. Diese Handlungen stellen keine körperlichen Misshandlungen dar.

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines negativ vom Normalzustand abweichenden Zustandes, auch wenn es nur ein vorübergehender Zustand ist. Hierunter fallen solche Fälle in denen der Täter das Opfer absichtlich mit einer Krankheit, wie beispielsweise mit Aids, ansteckt, indem er das Opfer vor der Ausübung einer sexuellen Handlung nicht darauf hingewiesen hat, dass er an Aids erkrankt ist.

Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Körperverletzung ist, dass die Handlungen des Täters auch kausal für die Verletzungen oder Schäden des Opfers sein müssen. Kausal bedeutet zunächst auf Deutsch übersetzt „ursächlich“. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht einfach hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte der Täter das Opfer O beispielsweise nicht mit voller Wucht in den Bauchraum geschlagen, so hätte das Opfer auch nicht enorme innere Verletzungen erlitten. Die Verletzungen des Opfers sind somit eindeutig auf den Täter zurückzuführen und folglich sind die Handlungen, also die Schläge des Täters, kausal für die Verletzungen des Opfers. Ohne die Schläge des Täters entfiele nämlich der Erfolg, also die Verletzungen des Opfers.

Ein Beispiel für einen atypischen Kausalverlauf, bei dem die Handlungen des Täters nicht kausal für den Erfolg bei dem Opfer sind, ist der folgende: Der Täter T verletzt das Opfer O durch seine Schläge. Es wird im Anschluss daran ein Krankenwagen gerufen, um dem verletzten Opfer zu helfen. Auf dem Weg ins Krankenhaus wird der Krankenwagen in einen schweren Unfall verwickelt, wobei das Opfer O nun zu Tode kommt. Nun sind die Handlungen des Täters zwar ursächlich für die Verletzungen des Opfers. Der Tod von diesem ist aber nicht auf die Tathandlung des Täters zurückzuführen, sondern auf den Unfall des Krankenwagens. Wäre dieser nicht in einen Unfall verwickelt worden, so wäre das Opfer auch nicht gestorben, denn die Verletzungen, die der Täter ihm zugeführt hat, waren nicht so schwer.

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