MT Unterschied zwischen Mord und Totschlag


Die Delikte gegen das menschliche Leben sind die in der heutigen Gesellschaft am meisten diskutierten Straftaten. So kommt es auch zustande, dass in den Krimis im Fernsehen oder Kino häufig eben ein Mord oder ein Todschlag eine große Rolle spielen und nicht etwa ein sehr komplizierter Betrugsfall. Im realen Leben erwecken solche eben genannten Straftaten ebenfalls ein enormes Bevölkerungsinteresse und rufen auch die Medien aller Art auf den Plan.

Geregelt werden die Tatbestände des Mordes und des Totschlages im deutschen Strafgesetzbuch. Das Schutzgut ist bei beiden Straftatbeständen das menschliche Leben. Der Beginn des menschlichen Lebens ist der Zeitpunkt an dem die Geburt beginnt, also mit dem Einsetzen der Öffnungswehen. Ab diesem Zeitpunkt spricht man im strafrechtlichem Sinne von einem Leben und nicht bereits, wie beispielsweise im Öffentlichen Recht bei den Grundrechten, ab dem Zeitpunkt der Zeugung des Kindes, also des Einnistens des nascituruses in die Gebärmutter der Frau. Sollte die Geburt jedoch durch einen Kaiserschnitt erfolgen, so beginnt der Schutz des menschlichen Lebens erst mit der Eröffnung der Gebärmutter durch das Skalpell des Arztes. Werden Straftaten gegen das ungeborene Kind vorgenommen, so kommt nur eine Strafbarkeit wegen einem vorsätzlichem Schwangerschaftsabbruch in Betracht. Der Sinn der Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Geburtsprozess ist der, dass das Kind gegen die Straftaten des Arztes oder der Hebamme hinreichend geschützt wird. Ein Beispiel hierfür wäre, dass sich die schwangere Frau M im Krankenhaus befindet und dort gerade ihr Kind gebärt. Der Oberarzt O, welches der Gynäkologe der Frau ist und der sich gerade auf einer Familienfeier befindet, wird nun in das Krankenhaus zurückgerufen, um die Entbindung seiner Patientin per Kaiserschnitt zu leiten. Auf Grund des vorrangegangen Alkoholkonsumes auf der Familienfeier, ersticht er nun versehentlich das Kind mit seinem Skalpell, als er die Gebärmutter öffnen wollte um das Kind herauszuholen. Das Kind verblutet binnen weniger Minuten. Der Arzt muss sich somit wegen eines fahrlässigen Tötungsdeliktes hinsichtlich des Kindes und nicht etwa wegen einem Schwangerschaftsabbruches vor Gericht verantworten.

Das Ende des menschlichen Lebens stellt der Tod dar. Im Allgemeinen wird darunter der Hirntod verstanden, also der endgültige Ausfall der Funktionen von Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm, nicht etwa der Herztod. Um das Ende des Lebens zu verdeutlichen kommt folgendes Beispiel in Betracht: der Rentner S. liegt nach einem schwerem Schlaganfall auf der Intensivstation in einer Universitätsklinik. Seine Hirnaktivitäten sind vollständig zum Erliegen gekommen und sein Kreislauf wird nur noch durch eine Herz- Lungenmaschine aufrecht erhalten. Das Elektroenzephalitogramm (EEG) zeigt keinerlei Ausschläge mehr. Das Ende des Lebens von S ist also gekommen, seine Organe könnten jedoch noch zu einer Transplantation einem anderen kranken Menschen zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist ein Abschalten der Herz- Lungenmaschine nun straflos möglich. Allerdings müssen die Angehörigen des S darüber in Kenntnis gesetzt werden und diesem schweren Schritt auch zustimmen. Dennoch stimmen die meisten einem solchen Abschalten, auch wenn es sicherlich keine leichte Entscheidung ist, zu, da die Chance das der Angehörige noch einmal genesen wird sehr gering ist und er sonst nur weiterhin unnötig leiden würde.
Bei den Straftaten gegen hirntoten Menschen kommt folglich lediglich eine Strafbarkeit wegen einer Störung der Totenruhe in Betracht.

Der objektive Tatbestand der Tötungsdelikte setzt die Tötung eines anderen Menschen voraus. Diese Tötung muss mit der Handlung des Täters kausal sein, dass heißt die Handlung muss also gerade der Grund für den Tod eines anderen Menschen sein. Kausal ist eine Handlung also nur dann, wenn sie nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass ihr tatbestandsmäßiger Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Außerdem muss die Tat dem Täter auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist eine Handlung nur dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat die sich in der Folge im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht. Ein Beispiel wäre hierfür, dass der Räuber R mit seiner Pistole auf dem Tankwart T schießt und dieser noch direkt am Tatort verstirbt. Diese Handlung des Räubers kann folglich nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg, also der Tod des Ts, entfiele. Somit ist die Handlung des R also kausal für den Tod des T. Durch den Schuss mit der Pistole auf den Tankwart setzt der R eine rechtlich missbilligte Gefahr, man darf nämlich nicht einfach auf den Körper eines anderen Menschen schießen. Diese Gefahr realisiert sich letztlich in der letalen Verletzung des Tankwartes T. Somit wäre eine objektive Zurechnung für die Tat des Räubers gegeben.

Zu Beachten ist bei den Tötungsdelikten, dass nicht nur aktives Handels bestraft werden kann, sondern dass auch das Unterlassen solcher wichtigen Handlungen bestraft werden kann, wenn sie beispielsweise zum Tode führen können und der Täter eine Garantenstellung inne hatte. Unter einer Garantenstellung versteht man die besondere Pflicht auf eine, einem anderen anvertrauten Person, besonders aufzupassen und zu gewährleisten, dass dieser auch nichts zustoßen wird. Eine solche Garantenstellung besitzt beispielsweise eine Mutter für ihr Kind oder der Bademeister für die Badegäste seines Schwimmbades, so dass dort niemand ertrinkt und alle Badegäste sich sehr sicher fühlen.

Der subjektive Tatbestand setzt bei den Delikten gegen das Leben stets Vorsatz voraus. Mit dem Begriff des Vorsatzes bezeichnet man das Wissen und das Wollen des Todes des Opfers. Der Täter muss also gerade den Tod des Opfers wollen und er weiß dies auch genau. In manchen Fällen reicht allerdings auch das Fürmöglichhalten des Todeseintritts oder die billige Inkaufnahme von diesem aus. Fehlt es am Vorsatz bleibt noch eine mögliche Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Tötung.

Ob ein Tötungsdelikt als Mord oder als Totschlag eingestuft werden kann hängt davon ab, ob ein bestimmtes Mordmerkmal verwirklicht wurde oder eben nicht. Bei den Mordmerkmalen unterscheidet man zwischen den täterbezogenen und den tatbezogenen Mordmerkmalen. Unter die tatbezogenen Merkmale fällt zunächst die Heimtücke. Diese wird angenommen, wenn ein Täter die Arglosigkeit und die Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung desselben ausnutzt. Arglos ist das Opfer dann, wenn es sich bei Beginn des Angriffes keinerlei Gefahr im klaren ist. Wehrlos bedeutet, dass das Opfer gerade wegen der Arglosigkeit nicht in der Lage ist sich nicht ausreichend zu verteidigen. Schlafende sind stets Arglos, Bewusstlose und Kleinkinder hingegen nicht, auch schwerstgeistig Behinderte können in vielen Fällen keinen Argwohn empfinden, diese kann man also nicht Heimtückisch töten. Ein weiteres Merkmal ist die Grausamkeit. Diese liegt vor, wenn der Täter dem Opfer aus einer rohen und unbarmherzigen Gesinnung heraus, bei der Tötung körperliche oder psychische Schmerzen und Qualen zufügt, welche über das für eine Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Ein Beispiel ist, dass der Täter das Opfer auf einem Scheiterhaufen anzündet und dieses dort verbrennen lässt. Auch das Vorbereiten der Tötung vor den Augen des Opfers kann grausam sein. Denn diese aufgezählten Möglichkeiten einen anderen Menschen zu töten gehen weit über das normale Maß einer Tötung hinaus, es ist nicht notwendig, dass das Opfer auch noch sehen muss wie der Täter genau seine Tötung vorbereitet und er so realisiert was auf ihn zukommt. Er gerät so nur noch mehr in Panik, da er die Ausweglosigkeit seiner Lage erkennt. Ein weiteres Mordmerkmal ist die Verwendung gemeingefährlicher Mittel. Unter diesen versteht man solche Mittel, welche der Täter nicht unter seiner Kontrolle hat und die so eine Gefährdung vieler Menschen zur Folge hat. Wenn beispielsweise der Oberfeldwebel O in Afghanistan eine Handgranate in den Speißesaal wirft so stellt dies ein gemeingefährliches Mittel dar, da hierbei endliche Kameraden gefährdet und einige auch getötet werden können.

Zu den Täter bezogenen Mordmerkmalen gehört die Mordlust. Diese liegt vor, wenn der Mörder das Opfer aus purer Freude an der Vernichtung des menschlichen Lebens tötet und der Todeseintritt beim Opfer der alleinige Zweck der Tat ist. Ein weiteres Mordmerkmal ist die Habgier. Diese wird als rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteile jeder Art um den Preis eines Menschenlebens definiert.

Auch als Mörder bestraft wird, wer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer also durch die Tötungshandlung selbst eine geschlechtliche Befriedigung erlangen möchte oder wer sich an einer Leiche sexuell vergeht und so eine Befriedigung erlangen möchte. Ebenso wird als Mörder bestraft, wer bei einer Vergewaltigung die Tötung des Opfers billigend in Kauf genommen hat. Ein sogenanntes Auffangmordmerkmal ist das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe. Dieses sind solche Beweggründe, die sittlich auf allertiefster Stufe stehen und daher als besonders verwerflich anzusehen sind. Ein Beispiel hierfür sind die namhaften Ehrenmorde mancher Kulturen. Als weiteres Mordmerkmal kommt noch die Verdeckungsabsicht und die Ermöglichungsabsicht in Betracht. Bei der Verdeckungsabsicht tötet der Mörder das Opfer, um eine andere Straftat zu verdecken. Bei der Ermöglichungsabsicht hingegen, tötet der Mörder das Opfer, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu erleichtern. Ein Mord wird in der Regel mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt bestraft. Eine solche umfasst bei erwachsenen Straffälligen um die 15 Jahre und bei Jugendlichen zwischen 14 und 21 Jahren um die 10 Jahre. Oftmals ist an die Haftstrafe bei den Mördern auch eine Therapie gebunden, dies ist häufig bzw. fast immer bei Sexualmördern der Fall. Bei Totschlag kann die Haftstrafe leicht zehn oder sogar noch mehrere Jahre betragen.

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